Beweis einer Nettolohnvereinbarung

Da die Nettolohnvereinbarung einen Sonderfall des Lohnsteuerregelabzugs mit der aus § 42d Abs. 3 Satz 4 EStG abgeleiteten Tilgungsannahme darstellt, darf der Arbeitnehmer von einem vorschriftsmäßigen Lohnsteuereinbehalt nur ausgehen, wenn er dem Arbeitgeber die für den Lohnsteuerregelabzug erforderliche Lohnsteuerkarte ausgehändigt hat.

Wegen der Außergewöhnlichkeit der Nettolohnabrede und ihrer Folgen muss der Abschluss einer Nettolohnvereinbarung klar und eindeutig feststellbar sein. Die Feststellungen sind insoweit vom FG als Tatsacheninstanz zu treffen. Denjenigen, der sich auf den Abschluss einer Nettolohnvereinbarung beruft, trifft eine erhöhte Nachweispflicht sowohl hinsichtlich des Abschlusses als auch des Inhalts der Vereinbarungen.

BFH Beschluss vom 25.10.2013 – VI B 144/12 BFHNV 2014 S. 181

Begründung:

Unter einer Nettolohnvereinbarung ist eine Abrede zwischen den Parteien eines Dienstverhältnisses des Inhalts zu verstehen, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zusätzlichen Lohn zuwendet, indem er auch die im Lohnsteuerabzugsverfahren zu erhebende Lohnsteuer trägt. Folge einer derartigen Vereinbarung ist, dass der Arbeitgeber mit der Auszahlung des Nettolohns aus der Sicht des Arbeitnehmers die Lohnsteuer vorschriftsmäßig einbehalten hat (§ 42d Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes –EStG–).

Im Falle einer Nettolohnvereinbarung gilt die abzuführende Lohnsteuer für den Bruttolohn, der sich aus der Hochrechnung des Nettolohns ergibt, auch dann als entrichtet, wenn Lohnsteuer nicht abgeführt worden ist, es sei denn, der Arbeitnehmer hat gewusst, dass der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig angemeldet hat (§ 42d Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 EStG). Da die Nettolohnvereinbarung einen Sonderfall des Lohnsteuerregelabzugs mit der aus § 42d Abs. 3 Satz 4 EStG abgeleiteten Tilgungsannahme darstellt, darf der Arbeitnehmer von einem vorschriftsmäßigen Lohnsteuereinbehalt nur ausgehen, wenn er dem Arbeitgeber die für den Lohnsteuerregelabzug erforderliche Lohnsteuerkarte ausgehändigt hat. Wegen der Außergewöhnlichkeit der Nettolohnvereinbarung und ihrer Folgen muss der Abschluss einer Nettolohnvereinbarung klar und eindeutig feststellbar sein. Die Feststellungen sind insoweit vom Finanzgericht (FG) als Tatsacheninstanz zu treffen. Denjenigen, der sich auf den Abschluss einer Nettolohnvereinbarung beruft, trifft eine erhöhte Nachweispflicht sowohl hinsichtlich des Abschlusses als auch des Inhalts der Vereinbarungen.

Im Streitfall ist das FG von der Beweispflicht des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ausgegangen und hat die vorgelegten Unterlagen (Geschäftsführervertrag; Schreiben der X-GmbH vom 16. März 2009) gewürdigt. Es ist zu dem Ergebnis gekommen, dass sich daraus nichts ergebe, was auf die behauptete Nettolohnvereinbarung schließen lasse. Zudem hat das FG die Vorentscheidung darauf gestützt, dass der Kläger weder dargelegt noch nachgewiesen habe, dass er seinem Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte ausgehändigt habe.

 

Beweislast für den Zugang einer Einspruchsentscheidung

„ Erfolgt die Bekanntgabe mittels einfachen Briefs, trägt die Behörde die Beweislast für den Zugang des Verwaltungsaktes. “

„ Führt der empfangsbevollmächtigte Vertreter des Steuerpflichtigen, kein Fristenkontrollbuch, löst dies keine Umkehr der Beweislast aus, weil Fristenkontrollbücher zum Überwachen von Rechtsbehelfsfristen dienen und nicht dazu die Finanzbehörde davon zu entlasten, den Zugangsbeweis zu erbringen.“

(Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 18.05.2004, 6 K 2695/02 , DStRE 2005, Seite 779 ff. Revision eingelegt).