Abzug von Bewirtungsaufwendungen bei Hotelbetrieb mit Restaurant

Aufwendungen im Zusammenhang mit Bewirtungen (Bewirtungen von Kunden und Lieferanten; Galaempfang zum Betriebsjubiläum) unterliegen auch bei einem erwerbsbezogen bewirtenden Unternehmen (hier: einem Hotelbetrieb mit Restaurants und Veranstaltungsräumen) der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG 1997. Die insoweit in § 4 Abs. 5 Satz 2 EStG 1997 eingeräumte Ausnahme betrifft nur Bewirtungen, welche unmittelbar Gegenstand der erwerbsbezogenen bewirtenden Tätigkeit sind.

BFH Urteil vom 7.9.2011, I R 12/11

Begründung:

Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG 1997) in der in den Streitjahren geltenden Fassung (i.V.m. § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes und § 7 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes) sind Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass nicht abzugsfähig, soweit sie 80 % der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.

"Bewirtung" im Sinne dieser Regelung ist jede unentgeltliche Überlassung oder Verschaffung von Speisen, Getränken oder sonstigen Genussmitteln zum sofortigen Verzehr. Es kommt nicht darauf an, ob die Beköstigung der bewirteten Person im Vordergrund steht oder (aus der Sicht des Bewirtenden) "auch" bzw. "in erster Linie" der Werbung oder der Repräsentation dient. Allerdings sind Aufwendungen bei branchenüblichen Produkt- oder Warenverkostungen oder sog. "Kundschaftstrinken" ("Werbebewirtungen", vgl. z.B. Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 9. November 2000  6 K 1867/98, EFG 2001, 420) von der Abzugsbeschränkung nicht erfasst. Dies setzt aber voraus, dass Hersteller oder Vertreiber von Speisen und Getränken durch die Bewirtung für die eigenen Produkte, die auch Gegenstand der Bewirtung sind, werben. Im Übrigen schließt die Finanzverwaltung "übliche Gesten der Höflichkeit" aus dem Begriff der Bewirtung aus, was sich auf die Gewährung von Aufmerksamkeiten in geringem Umfang (wie Kaffee, Tee, Gebäck) z.B. anlässlich betrieblicher Besprechungen bezieht.

Eine solche Bewirtung liegt nach dem Senat vor. Zwar hat die Klägerin auf einen (allgemeinen) werblichen Zusammenhang zwischen der Darreichung von Speisen und Getränken an potentielle Kunden und der unternehmerischen Leistung im Restaurant und im Veranstaltungsservice hingewiesen. Damit hat sie aber nicht einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen den konkret dargereichten Speisen/Getränken und dem Verkauf (genau) dieser Produkte –im Sinne einer Warenverkostung ("Probeessen")– dargetan. Insoweit kommt auch nicht in Betracht, unter Hinweis auf einen besonderen Repräsentationszweck die Aufwendungen für eine Bewirtung der Gäste des Galaempfangs aus dem Tatbestandsbereich des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG auszuschließen. Bewirtungsaufwendungen, die im Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen der Veranstaltung nicht von untergeordneter Bedeutung sind, sind nicht allein durch den Zweck der Veranstaltung (z.B. Firmenjubiläum; Einweihung einer Gaststätte) als unbeschränkt abziehbare Repräsentationskosten zu behandeln.

Bewirtungsaufwendungen im gastronomischen Unternehmensbereich sind nach diesem Maßstab nur dann in voller Höhe als Betriebsausgaben zu berücksichtigen, wenn sie entweder anlässlich einer Bewirtung von zahlenden Gästen und sei es auch nur als Nebenleistung, z.B. bei der Bewirtung von Fluggästen durch eine Fluggesellschaft oder durch Präsentation bestimmter Speisen zu Werbezwecken anfallen. Wird die Mahlzeit hingegen anlässlich einer geschäftlichen Besprechung oder einer werbenden Veranstaltung gereicht, wird dem Kunden/Geschäftspartner lediglich zur Schaffung eines besseren Geschäftsklimas eine Mahlzeit zugewendet, die jener anderenfalls auf eigene Kosten hätte einnehmen müssen. Dies betrifft im Streitfall sowohl die laufenden Bewirtungsaufwendungen der Klägerin als auch die Aufwendungen für den Galaempfang.

Bewirtungskosten Bereichsleiter

Bewirtungskosten eines Bereichsleiters für Jahresabschlussfeier seiner Abteilung steuerlich abzugsfähig

Finanzgericht Rheinland Pfalz  Urteil  vom 19. Februar 2009 (Az.: 5 K 1666/08)

Sachverhalt:

Im Streitfall hatte der Kläger beim Finanzamt (FA) in seiner Steuerklärung 2006 mit dem Hinweis „Jahresabschlussveranstaltung mit eigener Abteilung“ die Berücksichtigung von rd. 260.- € bei seinen WK geltend gemacht und hinzugefügt, dass es sich nicht um ein „persönliches Ereignis“ handele, bei den Teilnehmern habe es sich ausschließlich um Firmenangehörige seiner Abteilung gehandelt. Dieses Begehren wurde vom FA mit der Begründung abgelehnt, dass aus der Rechnung nicht die Namen und die Anschriften der bewirteten Personen hervorgingen, ebenso fehlten Angaben zum Anlass der Bewirtung. Darauf hin legte der Kläger Einspruch ein, die betreffende Originalrechnung wurde ihm auf seine Bitte zurückgegeben und nach Vornahme der entsprechenden Ergänzungen erneut beim FA eingereicht.

Begründung:

Die dagegen angestrengte Klage war jedoch vollumfänglich erfolgreich. Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, ein gewichtiges Indiz für die berufliche Veranlassung sei der Anlass der Feier. Die Arbeitgeberin des Klägers habe sinngemäß erklärt, dass die Durchführung der Jahresabschlussveranstaltungen im gesamten Unternehmen auf die Abteilungs- bzw. Bereichsleiter „abgewälzt“ werde. Bei den Gästen habe es sich ausschließlich um Kollegen, bzw. Mitarbeiter des Klägers gehandelt. Der Umstand, dass der Kläger einen Tag später Geburtstag gehabt habe, spreche nicht für eine private Veranlassung, da der Kläger die Veranstaltung schon vor Mitternacht verlassen habe. Ein weiteres Indiz für die berufliche Veranlassung sah das FG Rheinland-Pfalz darin, dass der Kläger auch variable, von der beruflichen Leistung abhängige, Bezüge erhalten habe. Ob eine Bewirtung ausdrücklich als Belohnung für diejenigen Mitarbeiter in Aussicht gestellt werde, die sich nachweisbar durch besondere Leistungen ausgezeichnet hätten, sei nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) dabei nicht entscheidend. Trotz der vom FA beanstandeten Mängel der Aufzeichnungen seien die Bewirtungskosten in voller Höhe abzugsfähig, da die entsprechende Abzugsbeschränkung im Einkommensteuergesetz bei fehlenden Nachweisen nach der Rechtsprechung des BFH nicht greife, wenn ein Arbeitnehmer aus beruflichem Anlass Aufwendungen für die Bewirtung von Arbeitskollegen trage.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision wurde nicht zugelassen.