Bilanzierung mittels Credit Linked Notes (CLN) gesicherter Darlehensforderungen

Die Bestimmungen über die Bildung und Berücksichtigung von bilanziellen Bewertungseinheiten sind nicht rückwirkend auf die Zeiträume vor ihrem Inkrafttreten anzuwenden.

Vor dem Inkrafttreten jener Vorschriften kam die Bildung und steuerliche Anerkennung von bilanziellen Bewertungseinheiten nur in Betracht, wenn die strikte Beachtung des Einzelbewertungsgrundsatzes in Verbindung mit dem Imparitätsprinzip dazu führen würde, dass ein den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens widersprechendes Bild entsteht.

Eine Bewertungseinheit zwischen den durch CLN gesicherten Darlehensforderungen einer Bank und deren Rückzahlungsverpflichtungen aus den CLN ist ausgeschlossen, soweit nach den betreffenden Emissionsbedingungen (hier: Vereinbarung einer sog. Zinsunterbeteiligung zugunsten der Gläubiger der CLN) das Ausfallrisiko der Darlehensforderungen im Ergebnis bei der emittierenden Bank verbleibt.

BFH Urteil vom 2.12.2015, I R 83/13

Sachverhalt:

Streitig ist, wie im Streitjahr (2000) Darlehensforderungen einer Bank, die durch Kreditderivate in Form sog. Credit Linked Notes (CLN) –mit gegenläufiger Zinsunterbeteiligung– gesichert waren, steuerbilanziell zu erfassen waren.

Begründung:

Hinsichtlich der Festsetzung der Körperschaftsteuer ist die Revision begründet und führt gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung. Zwar ist die von der Klägerin gebildete Rückstellung nicht anzuerkennen. Das FG hat aber Teilwertabschreibungen auf die nach dem Vorbringen der Klägerin ausfallgefährdeten Darlehensforderungen des Referenz-Pools mit unzutreffender Begründung abgelehnt. Um beurteilen zu können, ob die Voraussetzungen für Teilwertabschreibungen vorliegen, bedarf es indes noch einer weiteren Aufklärung des Sachverhalt.

Gemäß § 8 Abs. 1 KStG 1999 i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG 1997 n.F. hat die buchführende Klägerin in ihrer Bilanz das Betriebsvermögen anzusetzen, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) auszuweisen ist. Darlehensforderungen sind in der Steuerbilanz gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG 1997 n.F. ebenso wie in der Handelsbilanz gemäß § 253 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs i.d.F. vor dem Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz –BilMoG–) vom 25. Mai 2009 (BGBl I 2009, 1102, BStBl I 2009, 650) –HGB a.F.– grundsätzlich mit ihren Anschaffungskosten, d.h. ihrem Nennwert anzusetzen (Senatsurteil vom 24. Oktober 2006 I R 2/06, BFHE 215, 230, BStBl II 2007, 469). Ist jedoch der Teilwert einer Forderung aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger als ihr Nennwert, so “kann” statt des Nennwerts der niedrigere Teilwert angesetzt werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 n.F.). Er entspricht dem Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG 1997 n.F.). Bei Darlehensforderungen einer Bank, die grundsätzlich dem Umlaufvermögen zuzuordnen sind (§ 340e Abs. 1 Satz 2 HGB a.F.), wird ein niedrigerer Teilwert regelmäßig jenem niedrigeren Wert entsprechen, der ihnen gemäß § 253 Abs. 3 Satz 2 HGB a.F. am Abschlussstichtag beizulegen ist. In Befolgung des handelsrechtlichen Niederstwertprinzips “ist” daher gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG 1997 n.F. auch in der Steuerbilanz auf diesen Wert abzuschreiben.

Bei fehlender oder eingeschränkter Bonität des Darlehensschuldners kann der Teilwert der Rückzahlungsforderung unter den Nennwert sinken und –wenn es sich dabei um einen voraussichtlich dauernden Zustand handelt– eine Teilwertabschreibung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 n.F. gerechtfertigt sein. Etwaige vorhandene Darlehenssicherheiten –wie im Streitfall die Hypotheken– sind bei der Teilwertbemessung zu berücksichtigen.

Bei der Bemessung des Teilwerts der Darlehensforderungen des Referenzpools sind die –sich gegenläufig zur Minderung des Forderungswerts ergebenden– Reduzierungen der Kapitalrückzahlungsforderungen der Wertpapierinhaber (Credit Default Swap) nach § 9 der Emissionsbedingungen nicht zu berücksichtigen. Sowohl für die Handelsbilanz als auch für die Steuerbilanz gilt gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB a.F. i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG 1997 n.F. sowie gemäß § 6 Abs. 1 EStG 1997 n.F. der Grundsatz der Einzelbewertung. Danach ist jedes Wirtschaftsgut für sich zu bewerten; die einschlägigen Bewertungsregeln sind auf jedes einzelne Wirtschaftsgut und nicht auf eine Gesamtheit verschiedener, zusammengefasster Wirtschaftsgüter anzuwenden.

Die Rechtsprechung lässt es allerdings unter bestimmten Umständen zu, in die Bewertung eines Wirtschaftsguts Sicherheiten oder sonstige “Vorteile” einer Wertminderung kompensatorisch einzubeziehen (vgl. z.B. Senatsurteil vom 8. November 2000 I R 10/98, BFHE 193, 406, BStBl II 2001, 349, zu noch nicht entstandenen Rückgriffsansprüchen; Senatsurteil in BFHE 215, 230, BStBl II 2007, 469, zu voraussichtlichen Erlösen aus der Verwertung von Kreditsicherheiten; Urteil des Hessischen FG vom 13. September 2011  4 K 3035/07, EFG 2012, 812, zu Ausfallgarantien Dritter). Auf diesem Gedanken beruht auch die für die Bewertung von Rückstellungen in § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. c EStG 1997 n.F. verankerte Pflicht zur Berücksichtigung künftiger Vorteile, die mit der Erfüllung der Pflicht voraussichtlich verbunden sein werden. Diese Rechtsprechung ist jedoch in Bezug auf die Vorteile des Credit Default Swap nicht einschlägig. Denn eine kompensatorische Berücksichtigung mit der Wertminderung verbundener Vorteile kommt nur in Betracht, wenn die aus jenen Vorteilen resultierenden Ertragschancen selbst nicht bilanzierungsfähig sind (zutreffend Meinert/Helios, Der Betrieb –DB– 2014, 1697, 1700). Sind die Vorteile hingegen ihrerseits bilanziell erfassbar, wäre es systematisch verfehlt, sie kompensatorisch im Rahmen der Wertbemessung eines anderen Wirtschaftsguts zu berücksichtigen. So liegt der Fall hier: Die mit dem Credit Default Swap verbundenen Vorteile werden im Falle ihrer Realisierung bilanziell dadurch abgebildet, dass sich die von der Klägerin zu passivierenden (und tatsächlich passivierten) Rückzahlungsverbindlichkeiten aus den Schuldverschreibungen im Falle von Forderungsausfällen gewinnerhöhend vermindern.

Der begehrten Teilwertabschreibung auf die Darlehensforderungen des Referenzpools stehen keine Grundsätze zu Bewertungseinheiten entgegen. FG und FA leiten ein Verbot der Teilwertabschreibung aus der mit dem Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen vom 28. April 2006 (BGBl I 2006, 1095, BStBl I 2006, 353) in das Einkommensteuergesetz 2002 eingefügten Bestimmung des § 5 Abs. 1a des Einkommensteuergesetzes 2002 n.F. (EStG 2002 n.F.) ab. Danach sind die Ergebnisse der in der handelsrechtlichen Rechnungslegung zur Absicherung finanzwirtschaftlicher Risiken gebildeten Bewertungseinheiten auch für die steuerliche Gewinnermittlung maßgeblich. Darüber hinaus stützen FA und FG ihre Auffassung auf den mit dem BilMoG vom 25. Mai 2009 (a.a.O.) in das Handelsgesetzbuch eingefügten § 254 HGB n.F. Nach dessen Satz 1 sind dann, wenn Vermögensgegenstände, Schulden, schwebende Geschäfte oder mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartete Transaktionen zum Ausgleich gegenläufiger Wertänderungen oder Zahlungsströme aus dem Eintritt vergleichbarer Risiken mit Finanzinstrumenten zusammengefasst werden (Bewertungseinheit), § 249 Abs. 1, § 252 Abs. 1 Nr. 3 und 4, § 253 Abs. 1 Satz 1 und § 256a HGB n.F. in dem Umfang und für den Zeitraum nicht anzuwenden, in dem die gegenläufigen Wertänderungen oder Zahlungsströme sich ausgleichen.

Auf diese Gesetzesbestimmungen kann aber für den Streitfall ein Ausschluss der Teilwertabschreibung nicht gestützt werden. Das folgt schon daraus, dass die Vorschriften zeitlich nicht auf den Streitfall anwendbar sind, weil sie erst nach Ablauf des Veranlagungszeitraums 2000 in die Gesetze eingefügt worden sind. Eine Rückwirkung für die Zeit vor dem Inkrafttreten hat der Gesetzgeber weder § 5 Abs. 1a EStG 2002 n.F. noch § 254 HGB n.F. beigegeben.