Bildung einer Rückstellung für die Verpflichtung zur Nachbetreuung von Versicherungsverträgen

Die Abzinsung einer Rückstellung für die Verpflichtung zur Nachbetreuung von Versicherungsverträgen richtet sich gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e Satz 2 EStG nach dem Zeitraum bis zur erstmaligen Erfüllung der Bestandspflegepflicht. Diesen hat der Steuerpflichtige darzulegen und mit Stichproben zu belegen (Fortentwicklung der Rechtsprechung in den Senatsurteilen vom 19. Juli 2011 X R 26/10, BFHE 234, 239, BStBl II 2012, 856; X R 48/08, BFH/NV 2011, 2032, und X R 8/10, BFH/NV 2011, 2035).

Steht fest, dass der Steuerpflichtige vertraglich zur weiteren Betreuung der von ihm vermittelten Versicherungsverträge verpflichtet ist und auch tatsächlich entsprechende Nachbetreuungsleistungen erbracht hat, scheitert die Bildung der Rückstellung zwar nicht daran, dass er keine der Rechtsprechung entsprechenden Aufzeichnungen über den Umfang der Betreuungsleistungen vorlegen kann. Da den Steuerpflichtigen aber die Darlegungs- und Beweislast trifft, muss sich die dann vorzunehmende Schätzung des Betreuungsaufwandes im unteren Rahmen bewegen.

BFH  Urteil vom 12.12.2013, X R 25/11

Anforderungen an die Bildung einer Ansparrücklage

Das Bilanzierungswahlrecht zur Bildung einer im Wege der Bilanzänderung nachträglich in Anspruch genommenen Ansparrücklage kann nur dadurch ausgeübt werden, dass ein entsprechender Passivposten in der geänderten Bilanz ausgewiesen wird.

Die Verbleibens- und Nutzungsvoraussetzungen des § 7g Abs. 2 Nr. 2 EStG sind auch dann erfüllt, wenn die personelle Verflechtung zwischen der als Nutzerin der Wirtschaftsgüter vorgesehenen Betriebs-GmbH und dem investierenden Besitzunternehmen lediglich über eine mittelbare Beteiligung der Gesellschafter des Besitzunternehmens an der Betriebs-GmbH gegeben ist.

BFH Urteil vom 29. November 2007 IV R 82/05

Erläuterung:
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte sich mit einem Fall zu befassen, der ihm Gelegenheit gab, zu vielen Einzelfragen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen zur Bildung einer Ansparrücklage für die künftige Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern (§ 7g des Einkommensteuergesetzes) Stellung zu nehmen. Mit seinem Urteil vom 29. November 2007 IV R 82/05 bestätigte er die bisherige Rechtsprechung, dass die Rücklage durch Ausweis eines Bilanzpostens gebildet werden muss. Außerdem erleichterte er die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung für Fälle der Betriebsaufspaltung.
Eine KG hatte in ihrer Bilanz auf den 31. Dezember 2000 eine Ansparrücklage für eine Reihe von Wirtschaftsgütern gebildet. Während einer im Jahr 2002 abgehaltenen Betriebsprüfung stellte sich heraus, dass die Wirtschaftsgüter nicht durch die KG, sondern durch eine GmbH genutzt werden sollten, deren Anteile einer Schwestergesellschaft der KG gehörten. Der Betriebsprüfer erkannte die Ansparrücklage deswegen nicht an.
Er war der Meinung, es fehle an der von der Rechtsprechung des BFH geforderten betriebsvermögensmäßigen Verbindung zwischen KG und GmbH.
Daraufhin fassten die Gesellschafter der KG den Beschluss, die Ansparrücklage erneut zu bilden mit der Maßgabe, dass die anzuschaffenden Wirtschaftsgüter nunmehr einer anderen (nahe stehenden) GmbH zur Nutzung überlassen werden sollten.
Der BFH entschied in Übereinstimmung mit seiner bisherigen Rechtsprechung, dass das Wahlrecht zur Bildung der Ansparrücklage nur durch Bildung eines Passivpostens in der Bilanz hätte ausgeübt werden dürfen. Ein Beschluss in der Gesellschafterversammlung sei unzureichend. Demgegenüber teilte der BFH nicht die Bedenken, die das Finanzamt gegenüber der ursprünglich in der Bilanz gebildeten Ansparrücklage geäußert hatte. Zwar sei es richtig, dass die GmbH-Anteile nicht zum Betriebsvermögen der KG, sondern zu dem ihrer Schwestergesellschaft gehört hätten. Gleichwohl habe zwischen der GmbH und der KG eine Betriebsaufspaltung bestanden. Maßgeblich sei insoweit allein, dass sich die Verflechtung aus der durch die Schwestergesellschaft vermittelten Beteiligung der Gesellschafter der KG an der GmbH und nicht aus einem rein tatsächlichen Herrschaftsverhältnis ergeben habe.
Allerdings sei die Ansparrücklage insoweit nicht anzuerkennen, als in der Buchführung die Positionen „Empfang, Besprechungsraum I und II“ mit Pauschalbeträgen aufgeführt seien. Bei einer solchen pauschalen Bezeichnung lasse sich bei Vornahme der Investition nicht erkennen, ob es sich tatsächlich um die Wirtschaftsgüter handele, wegen deren Finanzierung die Rücklage gebildet worden sei.