Vertrauensschutz bei Vorsteuerabzug

Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist, dass in der Rechnung die im Zeitpunkt der Rechnungserstellung zutreffende Anschrift des Leistenden angegeben ist.

§ 15 UStG 1999 schützt nicht den guten Glauben an die Erfüllung der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug.

Liegen die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug wegen unzutreffender Rechnungsangaben nicht vor, kommt unter Berücksichtigung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes ein Vorsteuerabzug im Billigkeitsverfahren (§§ 163, 227 AO) in Betracht.

Macht der Steuerpflichtige im Festsetzungsverfahren geltend, ihm sei der Vorsteuerabzug trotz Nichtvorliegens der materiell-rechtlichen Voraussetzungen zu gewähren, ist die Entscheidung über die Billigkeitsmaßnahme nach § 163 Satz 3 AO regelmäßig mit der Steuerfestsetzung zu verbinden.

BFH Urteil vom 08.10.2008 V R 63/07 BFHNV 2009 S. 1474 ff

Begründung:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats müssen die Angaben im Abrechnungspapier eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung des leistenden Unternehmers ermöglichen. Rechnungsaussteller und leistender Unternehmer müssen grundsätzlich identisch sein.

Hierfür ist die Angabe der im Zeitpunkt der Rechnungserstellung zutreffenden Anschrift in der Rechnung erforderlich. Denn diese ermöglicht der Finanzverwaltung zu überprüfen, ob tatsächlich der abrechnende Unternehmer den in der Rechnung ausgewiesenen Umsatz ausgeführt hat. Dies gilt auch dann, wenn die Rechnung –wie im Streitfall nach mehreren Änderungen– erst lange Zeit nach der Ausführung der Leistung erstellt worden ist. In diesen Fällen ist die Finanzverwaltung zur leichten und eindeutigen Feststellung des leistenden Unternehmers auf eine aktuelle Adresse angewiesen.

Selbst wenn in Deutschland kein Unternehmenssitz bestanden haben sollte, so hätte in den Rechnungen auch die Angabe eines ausländischen Sitzes genügt.

Gesichtspunkte wie die Berücksichtigung des Vertrauensschutzes aufgrund der besonderen Verhältnisse des Einzelfalles können nach nationalem Recht aber grundsätzlich nicht bei der Steuerfestsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften des UStG, sondern nur im Rahmen einer Billigkeitsmaßnahme gemäß §§ 163, 227 AO Berücksichtigung finden. Macht der Steuerpflichtige Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes im Festsetzungsverfahren geltend, wird die Entscheidung über die Billigkeitsmaßnahme gemäß § 163 Satz 3 AO regelmäßig mit der Steuerfestsetzung zu verbinden sein.