. Regelmäßige Arbeitsstätte bei Blockunterricht in der Berufsschule

Bei einem Blockunterricht in der Berufsschule liegt eine vorübergehende Auswärtstätigkeit vor und keine regelmäßige Arbeitsstätte.

BFH Beschluss vom 2.3.2011, III B 106/10

Begründung:

Im finanzgerichtlichen Verfahren ging es um die Frage, ob die Krankenpflegeschule in L neben dem Krankenhaus in N als weitere regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen war. Das FG hat dies verneint und hierzu ausgeführt, dass die Krankenpflegeschule nicht in räumlicher Nähe zur regelmäßigen Arbeitsstätte (Krankenhaus) liege und dass C die Pflegeschule nur zeitweilig aufgesucht habe.

Demgegenüber war in dem BFH-Urteil in BFHE 224, 111, BStBl II 2009, 475, von dem das FG nach Ansicht der Familienkasse abgewichen ist, darüber zu entscheiden, ob bei ständig wechselnden Tätigkeitsstätten im Einzugsbereich eines Arbeitnehmers die Entfernungspauschale oder die tatsächlichen Fahrtkosten als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Die Frage, ob mehrere Tätigkeitsstätten als regelmäßige Arbeitsstätten zu beurteilen sind, war in der Entscheidung des BFH nicht zu prüfen. Die Sachverhalte sind nicht vergleichbar. Entgegen der Rechtsansicht der Familienkasse lassen sich aus dem BFH-Urteil in BFHE 224, 111, BStBl II 2009, 475 auch keine Folgerungen für die Beantwortung der Frage herleiten, ob für die Beurteilung zweier Tätigkeitsstätten als regelmäßige Arbeitsstätten die Entfernung zueinander von Bedeutung ist.

Das Urteil des FG entspricht den Grundsätzen des Senatsurteils vom 22. Oktober 2009 III R 101/07 (BFH/NV 2010, 200), in dem entschieden wurde, dass eine vorübergehend aufgesuchte Ausbildungseinrichtung (Fachhochschule) nicht als zweite regelmäßige Arbeitsstätte eines sich in Ausbildung befindlichen Arbeitnehmers anzusehen ist. Im Übrigen geht auch die Finanzverwaltung seit dem Jahr 2008 davon aus, dass bei einer vorübergehenden Auswärtstätigkeit an einer anderen betrieblichen Einrichtung diese nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte wird (R 9.4 Abs. 3 Satz 5 der Lohnsteuer-Richtlinien 2008).