Bodenschatz als selbständiges Wirtschaftsgut

Ein unter der Erdoberfläche befindlicher Bodenschatz ist als selbständiges Wirtschaftsgut zu bewerten, wenn mit seiner Aufschließung oder Verwertung begonnen wird, zumindest aber mit dieser Verwertung unmittelbar zu rechnen ist. Dies ist der Fall, wenn für den Abbau des Bodenschatzes (hier: Sandvorkommen/Kiesvorkommen) die erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigung vorliegt und das Grundstück unter gesondertem Ausweis eines Kaufpreises für den Bodenschatz an einen Erwerber veräußert wird, der seinerseits beabsichtigt, den Bodenschatz durch einen Abbauunternehmer ausbeuten zu lassen .

Das selbständige Wirtschaftsgut Sandvorkommen/Kiesvorkommen stellt weder notwendiges noch gewillkürtes Betriebsvermögen eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebs dar, wenn es ausschließlich zu dem Zweck erworben wird, es von einem Dritten im Rahmen dessen Gewerbebetriebs abbauen zu lassen .

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 24.1.2008, IV R 45/05
Damit hat der BFH klar gestellt, dass ein Bodenschatz nur dann bei Gewinneinkünften aktiviert werden muss, wenn man diesen selbst ausbeutet oder dieses geplant hat. Eine Ausbeutung durch Dritte hingegen führt nicht zu einer Aktivierungspflicht.