Abgrenzung zwischen Bordellbetrieb und bloßer Zimmervermietung

Leitsatz
Das Überlassen von Zimmern in einem Bordell ist keine Vermietungsleistung.

BFH v. 7.2.2017 – VB 48/16, BFH/NV 2017, 629,

Sachverhalt:
Die Klägerin klagte als Rechtsnachfolgerin einer Frau, die in einem bis zum 31.7.2005 gepachteten Gebäude ein Bordell betrieben und dazu Räume an Prostituierte überlassen hat. Nachdem die Klägerin ausschließlich Umsätze aus Zimmervermietung erklärte, gelangte das Finanzamt zu der Rechtsauffassung, die Klägerin habe sämtliche Dienstleistungen erbracht und schätzte weitere Umsätze hinzu, sodass sich insgesamt (einschließlich der als Vermietungsleistung erklärter Umsätze) ein täglicher Umsatz in den Streitjahren 2004 und 2005 von 90 € pro Prostituierter ergab.

Das FG ging hier von steuerpflichtigen Umsätzen der Klägerin aus. Maßgeblich sei, ob die Klägerin lediglich Zimmer an die Prostituierten vermietete oder ob sie aus der Sicht der Kunden als diejenige aufgetreten sei, die über die Zimmervermietung hinaus das Bordell organisiert habe. Nach Würdigung der Gesamtumstände gelangte das FG zu dem Ergebnis, dass dies der Fall sei. Die Bauweise des Hauses mit 18 mit Bad und WC, Doppelbett und teilweise Whirlpool sowie Direkttelefon ausgestatteten Zimmern spreche hierfür, ebenso wie die Kameraüberwachung, die Bewirtung der Damen, die Lieferung von Bettwäsche und Papierrollen, die vorgegebenen auf den Betrieb des Bordells abgestimmten Öffnungszeiten von 10 Uhr bis 3 oder 4 Uhr des mit einem einheitlichen Namen beschrifteten Hauses. Im Eingangsbereich sei ein Schaukasten mit Fotos der Damen angebracht und im Internet sei mit Fotos der “aktuellen” Damen geworben worden, Die mündlich geschlossenen Mietverträge seien mit einer Frist von drei Tagen kurzfristig kündbar gewesen. Es seien Gutscheine an die Damen überlassen und die Aufsicht im Haus geführt worden, um bei Streitigkeiten die Polizei zu rufen. Im Internet habe sie sich als Bordellbetreiberin dargestellt. Soweit sich im Haus ein Hinweis auf die Selbständigkeit der Prostituierten befunden habe, trete die Bedeutung dieser Erklärung gegenüber den übrigen tatsächlichen Umständen zurück, die für die Organisation der Verschaffung des Geschlechtsverkehrs durch die Klägerin sprächen.

Begründung:
Die Steuerbefreiung für die Überlassung von Räumen an Prostituierte ist nur unter
engen Voraussetzungen möglich, Es muss sich um die reine Überlassung eines Grundstücksteiles i. S. d. § 4 Nr.12 Buchst. a UStG handeln dazu auch BMF-Schreiben vom17.01.2017).

Werden andere Dienstleistungen neben der eigentlichen Raumüberlassung erbracht, kommt die Steuerbefreiung nicht mehr in Betracht. Der Fall zeigt auf, welche Leistungen neben der reinen Raumüberlassung in diesen Fällen steuer-
schädlich sein können, Der BFH bleibt bei seiner Linie, dass nur die reine Raumüberlassung steuerfrei sein kann, Weitere Dienstleistungselemente führen zu steuerpflichtigen Leistungen.