Businesskleidung als Werbungskosten

Businesskleidung als Werbungskosten

FG München 15. Senat, Urteil vom 10.07.2014, 15 K 1016/12

Begründung:

Bei den Anschaffungs- sowie den Reinigungskosten für die beiden Anzüge handelt es sich nicht um Aufwendungen für typische Berufskleidung.

Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der im Streitjahr geltenden Fassung sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG sind Werbungskosten auch Aufwendungen für Arbeitsmittel. Beispielhaft ist hier die typische Berufskleidung aufgezählt. Um typische Berufskleidung handelt es sich, wenn die berufliche Verwendungsbestimmung bereits in der Beschaffenheit der Kleidung entweder durch ihre Unterscheidungsfunktion, wie z.B. bei Uniformen oder durch dauerhaft angebrachte Firmenembleme oder durch ihre Schutzfunktion -wie bei Schutzanzügen, Arbeitsschuhen o. Ä.- zum Ausdruck kommt. Aufwendungen für bürgerliche Kleidung führen dagegen selbst dann nicht zum Werbungskostenabzug, wenn diese Kleidung ausschließlich bei der Berufsausübung benutzt.

Der BFH hat jedoch die Aufwendungen für den schwarzen Anzug eines sowie eines katholischen Geistlichen  als Werbungskosten anerkannt, weil die vom üblichen Verwendungszweck unterschiedliche Funktion dem schwarzen Anzug den Charakter einer typischen Berufskleidung verleihe. In den Fällen des Oberkellners und des katholischen Geistlichen solle nach Ansicht des BFH der schwarze Anzug der Position dieser Personen Ausdruck verleihen und dieser Tätigkeit den erwarteten äußeren Rahmen geben. Im Fall des Leichenbestatters ist der BFH der Meinung, es handele sich bei dem schwarzen Anzug um ein Kleidungsstück, das angesichts seiner beruflichen Verwendung eine Verwendung im privaten Bereich nicht mehr zulasse.

Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt im vorliegenden Fall keine typische Berufskleidung vor. Die beiden Anzüge des Klägers sind ihrer Beschaffenheit nach weder durch ihre Unterscheidungs- noch durch ihre Schutzfunktion als typische Berufskleidung einzuordnen. Auch die vom BFH entschiedenen und vom Kläger angeführten Einzelfälle nötigen nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn anders als in den vom BFH entschiedenen Fällen ist die Kleidung des Klägers schon äußerlich nicht kennzeichnend für eine bestimmte Berufsgruppe. Bereits bei der Farbe, die in den o. g. vom BFH entschiedenen Fällen einheitlich schwarz war, hat der Kläger vorliegend die freie Wahl. Gleiches gilt für die Kombination der Anzüge mit Hemden, Krawatten und Schuhen. Auch ist nach Ansicht des Gerichts zu berücksichtigen, dass oftmals auch die Mandantschaft des Klägers ebenfalls in Anzügen zu Terminen erscheinen wird. Somit kommt den Kleidungsstücken des Klägers – anders als in den Fällen des Oberkellners, Leichenbestatters oder Geistlichen – keinerlei wie auch immer geartete Unterscheidungsfunktion mehr zu.

Der Kläger kann – auch nach Aufgabe des sogenannten „Aufteilungs- und Abzugsverbotes“ durch die Entscheidung des Großen Senates des BFH von 21. September 2009 (GrS 1/06, BStBl II 2010, 672) – keinen beruflichen Anteil von gemischt veranlassten Aufwendungen geltend machen.

Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind Aufwendungen als Werbungskosten abzuziehen, wenn sie zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen veranlasst sind (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG). Eine solche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen mit der Einkünfteerzielung objektiv zusammenhängen und ihr subjektiv zu dienen bestimmt sind, d.h. wenn sie damit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Ob Aufwendungen der beruflichen Sphäre oder der privaten Lebensführung i.S. von § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG zuzurechnen sind, entscheidet sich unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls. § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG enthält kein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot, so dass die Vorschrift einer Aufteilung von gemischt veranlassten, aber anhand ihrer beruflichen bzw. privaten Anteile trennbaren Aufwendungen nicht entgegensteht. Die Aufwendungen sind grundsätzlich anhand der privaten bzw. beruflichen Veranlassungsbeiträge aufzuteilen. Ist ein abgrenzbarer Teil der Aufwendungen beruflich veranlasst, ist dieser als Werbungskosten abziehbar.

Zwar ist auch eine Aufteilung von Aufwendungen für bürgerliche Kleidung bei feststehender Arbeitszeit möglich. Derartige Aufwendungen sind aber nach den Vorschriften über das steuerliche Existenzminimum grundsätzlich dem Anwendungsbereich des § 9 EStG entzogen. Inwieweit gleichwohl ein beruflicher Mehraufwand zu berücksichtigen ist, bleibt in erster Linie der Entscheidung des Gesetzgebers überlassen