Darlegungslast des Finanzamtes bei verjährungsbedrohter Steuerfestsetzung

„Bei verjährungsbedrohten Steuerfestsetzungen haben die Finanzbehörden den Tag der Aufgabe zur Post in geeigneter Weise festzuhalten um ihre Darlegungsfrist zu genügen. Die Abgabenordnung kennt weder eine Abgangsvermutung, noch greifen die Grundsätze des Anscheinsbeweises unter Berufung auf den allgemein organisierten, behördlichen Verfahrensablauf.“

(Finanzgericht Baden. Württemberg Urteil vom 05.04.2005, 1 K 231/04 DStRE 2005, Seite 848 ff. NZB eingelegt)

Das Gericht hat ausgeführt, dass nach § 169 Abs. 1 AO, die Festsetzungsfrist als gewahrt gilt, wenn der maßgebliche Steuerbescheid vor Ablauf der Festsetzungsfrist den Bereich der zuständigen Finanzbehörde verlassen und die Finanzbehörde alle Voraussetzungen eingehalten hatte die für den Erlass eines wirksamen Steuerbescheides vorgeschrieben sind. Zu diesem Zweck hat die Finanzbehörde den Abgangszeitpunkt gesondert festzuhalten.