Betriebliche Veranlassung von Darlehen einer KG an ihre Kommanditisten

Ein Darlehen gehört nur dann nicht zum Betriebsvermögen einer Personengesellschaft, wenn festgestellt werden kann, dass keine wesentliche betriebliche Veranlassung für seine Ausreichung bestand.

BFH Urteil vom 16.10.2014, IV R 15/11

Begründung:

Die betriebliche Veranlassung der Darlehensausreichung ergibt sich jedenfalls im konkreten Streitfall ferner aus dem Umstand, dass die Darlehen zur Finanzierung der Beiträge zu den Lebensversicherungen der Gesellschafter gewährt wurden und die Ansprüche aus diesen Lebensversicherungen der Absicherung von Krediten der Klägerin dienten