Dauernde Trennung von Ehegatten

Eheleute können auch in einer Wohnung dauernd getrennt leben; diese Möglichkeit sieht § 1567 Abs. 1 Satz 2 BGB ausdrücklich vor.

Das FG genügt seiner Begründungs- und Beachtungspflicht, wenn es die für seine Beurteilung wesentlichen Gründe nennt, hier eine Trennungsvereinbarung, die Aussage vor der Steuerfahndungsstelle und die Unterzeichnung und Einreichung der Anlage U und vom Kläger vorgetragene Argumente für das Fortdauern der ehelichen Gemeinschaft, insbesondere gemeinsamer Erwerb von Couchgarnitur und Küche ohne nähere Begründung als nicht überzeugend zurückweist.

BFH Beschluss vom 24.01.2013 – III B 113/11 BFHNV 2013 S.726

Begründung:

Die Beschwerde ist unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–).

Die Klageabweisung durch das FG beruht zwar, wie die Klägerin zutreffend vorträgt, auf dem Rechtssatz, dass eine eheliche Lebensgemeinschaft i.S. des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) wenigstens das Bestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft und das Streben nach einer darüber hinaus gehenden persönlichen Gemeinschaft voraussetze. Dieser Rechtssatz widerspricht aber nicht dem Senatsurteil, welches davon ausgeht, dass die eheliche Lebensgemeinschaft die räumliche, persönliche und geistige Gemeinschaft der Ehegatten umfasst und dazu auch die gemeinsame Erledigung der sie gemeinsam berührenden wirtschaftlichen Fragen des Zusammenlebens gehört.

Das FG-Urteil weicht auch nicht insoweit ab, als dieses einer räumlichen Trennung besondere Bedeutung für das dauernde Getrenntleben zumisst. Denn das FG war wegen der im November 2001 getroffenen schriftlichen Trennungsvereinbarung, der Aussage der Klägerin vor der Steuerfahndungsstelle im August 2003 sowie der Unterzeichnung der Anlage U im Jahr 2007 von einer dauernden Trennung der Klägerin und des Beigeladenen –obschon in derselben Wohnung– überzeugt. Die Möglichkeit eines dauernden Getrenntlebens in einer Wohnung sieht § 1567 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ausdrücklich vor, und ein dauerndes Getrenntleben i.S. des § 1567 Abs. 1 BGB schließt ein dauerndes Getrenntleben nach § 26 Abs. 1 EStG regelmäßig mit ein.