Dienstliche Fahrzeuge zur privaten Nutzung

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass dienstliche Fahrzeuge, die zu privaten Zwecken zur Verfügung stehen, auch tatsächlich privat genutzt werden. Dafür spricht der Beweis des ersten Anscheins.

Der Anscheinsbeweis wird im Regelfall noch nicht erschüttert, wenn der Kläger lediglich behauptet, für privat veranlasste Fahrten hätten private Fahrzeuge zur Verfügung gestanden.

Die Rechtsfrage, welche Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu stellen sind, ist höchstrichterlich hinreichend geklärt.

BFH Beschluss vom 13.12.2011 – VIII B 82/11 BFHNV 2012 Seite 573.

Begründung:

Zum einen ist höchstrichterlich geklärt, dass dienstliche Fahrzeuge, die zu privaten Zwecken zur Verfügung stehen, auch tatsächlich privat genutzt werden. Dafür spricht der Beweis des ersten Anscheins. Etwas anderes gilt, wenn es sich um ein Fahrzeug handelt, das typischerweise zum privaten Gebrauch nicht geeignet ist. Soweit keine besonderen Umstände hinzutreten, kann das Finanzgericht (FG) aufgrund der Anscheinsbeweisregel regelmäßig davon ausgehen, dass eine private Nutzung stattgefunden.

Der Beweis des ersten Anscheins kann von den Klägern durch den sog. Gegenbeweis entkräftet oder erschüttert werden. Hierzu ist der Vollbeweis des Gegenteils nicht erforderlich. Die Kläger müssen also nicht beweisen, dass eine private Nutzung nicht stattgefunden hat. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass von den Klägern ein Sachverhalt dargelegt (und im Zweifelsfall nachgewiesen) wird, der die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehens ergibt.

Der Anscheinsbeweis wird im Regelfall noch nicht erschüttert, wenn der Kläger lediglich behauptet, für privat veranlasste Fahrten hätten private Fahrzeuge zur Verfügung gestanden. Auch ein eingeschränktes privates Nutzungsverbot vermag den Anscheinsbeweis regelmäßig nicht zu entkräften.

Über die Frage, ob der Kläger den für eine Privatnutzung sprechenden Beweis des ersten Anscheins erschüttert hat, entscheidet das FG unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Dabei hat es nicht nur den von den Klägern vorgebrachten Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären. Unter Umständen muss das FG auch zusätzliche, für die Privatnutzung sprechende Umstände aufklären und berücksichtigen.

Von diesen Grundsätzen ist das FG in der angefochtenen Entscheidung nicht abgewichen, sondern hat diese seiner Entscheidung vollumfänglich zugrunde gelegt und nach gründlicher Abwägung der Umstände des Streitfalls den Schluss gezogen, der Anscheinsbeweis für eine Privatnutzung des PKW Porsche sei nicht erschüttert worden, was nicht zuletzt auch daran liege, dass die vom Kläger als "Fahrtenbuch" bezeichneten Unterlagen keine Überprüfung der vom Kläger gemachten Angaben ermöglichten. Der insoweit von den Klägern gerügte Sachaufklärungsmangel ist nicht ersichtlich. Zudem fehlt es schon an einer Darlegung der Kläger, welche Beweiserhebung sich dem FG noch hätte aufdrängen müssen.

Die Kläger lassen zudem unberücksichtigt, dass die Rechtsfrage, welche Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu stellen sind, höchstrichterlich hinreichend geklärt sind Das FG hat sich ausweislich der Urteilsgründe ausführlich mit dem Vortrag der Kläger zur PKW-Privatnutzung und zur Anerkennung der "Fahrtenbücher" auseinandergesetzt und Letztere aus nachvollziehbaren Gründen verworfen.