Lesezugriff auf ein betriebliches Dokumentenmanagementsystem

Streitig ist, ob im Rahmen einer Außenprüfung eine Verpflichtung besteht, einen Lesezugriff auf ein betriebliches Dokumentenmanagementsystem einzuräumen, um dort digitalisierte Eingangsrechnungen einsehen zu können.

BFH Beschluss vom 9.2.2011, I B 151/10

Begründung:

Der erkennende Senat hat in seinem Beschluss in BFHE 219, 19, BStBl II 2008, 415 entschieden, dass der Steuerpflichtige gehalten ist, der Außenprüfung im Original in Papierform erstellte und später durch Scannen digitalisierte Ein- und Ausgangsrechnungen über sein Computersystem per Bildschirm lesbar zu machen und dass er diese Verpflichtung nicht durch das Angebot des Ausdruckens auf Papier abwenden könne; darüber hinaus wurde entschieden, dass sich der Datenzugriff der Finanzverwaltung gemäß § 147 Abs. 6 AO "u.a. auf die Finanzbuchhaltung" erstreck.

Auch haben sich in der Zwischenzeit weitere (abweichende) Erkenntnisse für den Senat nicht ergeben. Vielmehr sind in diesem Zusammenhang weitere BFH-Entscheidungen ergangen, die an diesen Senatsbeschluss anschließen. So hat etwa der VIII. Senat des BFH in seinem Urteil vom 24. Juni 2009 VIII R 80/06 (BFHE 225, 302, BStBl II 2010, 452) entschieden, dass zwischen § 147 Abs. 1 und § 146 Abs. 6 AO eine Korrespondenz besteht; dass die im Streitfall erheblichen Eingangsrechnungen zu den Unterlagen zählen, die die Klägerin gemäß § 147 Abs. 1 AO aufzubewahren hat, ist unstreitig. Darüber hinaus hat der IV. Senat in seinem Beschluss vom 12. November 2009 IV B 66/08 (BFH/NV 2010, 671) entschieden, dass die Rechtsfrage nicht klärungsbedürftig ist, ob "die Anforderung von Buchhaltungsunterlagen auf einem maschinell lesbaren Datenträger das Übermaßverbot" verletzt, "wenn der Betriebsprüfer Buchhaltungsunterlagen in Papierform zur Verfügung gestellt bekommen und prüfen kann". Diese Frage lasse sich unmittelbar aus dem Gesetz beantworten.

Dieses eröffne nämlich der Finanzverwaltung die Möglichkeit, auf gespeicherte Daten zuzugreifen (§ 147 Abs. 6 AO), ohne danach zu unterscheiden, ob die in § 147 Abs. 1 AO genannten Unterlagen (auch) in Papierform vorliegen würden. Ferner werde in § 200 Abs. 1 Satz 2 AO zwischen der Vorlage der Unterlagen und den Befugnissen nach § 147 Abs. 6 AO unterschieden (Hinweis auf das BFH-Urteil in BFHE 225, 302, BStBl II 2010, 452, unter II.1.b aa der Gründe). Der Datenzugriff nach § 147 Abs. 6 AO solle darüber hinaus die Rechte der Finanzbehörde erweitern, nicht aber deren bisher schon bestehende Befugnisse einschränken.

 

Digitale Belegablage

Der Steuerpflichtige ist gehalten, der Außenprüfung im Original in Papierform erstellte und später durch Scannen digitalisierte Ein- und Ausgangsrechnungen über sein Computersystem per Bildschirm lesbar zu machen. Er kann diese Verpflichtung nicht durch das Angebot des Ausdruckens auf Papier abwenden.

Der Datenzugriff der Finanzverwaltung gemäß § 147 Abs. 6 AO erstreckt sich u.a. auf die Finanzbuchhaltung. Der Steuerpflichtige ist nicht berechtigt, gegenüber der Außenprüfung bestimmte Einzelkonten (hier: Drohverlustrückstellungen, nicht abziehbare Betriebsausgaben, organschaftliche Steuerumlagen) zu sperren, die aus seiner Sicht nur das handelsrechtliche Ergebnis, nicht aber die steuerliche Bemessungsgrundlage beeinflusst haben.

BFH Beschluss vom 26. September 2007 I B 53, 54/07