Doppelter Haushaltsführung bei Erst -oder Haupthaushalt bei älteren wirtschaftlich selbstständig berufstätigen Kindern

Bei älteren wirtschaftlich selbstständigen berufstätigen Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einem gemeinsamen Haushalt leben, ist davon auszugehen, dass sie die Führung des Haushalts maßgeblich mitbestimmen, so dass ihnen ein Hausstand im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 2 EStG als eigen

er zugerechnet werden kann. Diese Regelvermutung gilt insbesondere wenn die Wohnung am Beschäftigungsort dem Arbeitnehmer im Wesentlichen nur als Schlafstätte dient.

FG München Urteil vom 27.11.2014, 15 K 1981/12 rkr.

Begründung:

Gemäß § 9 EStG sind notwendige Mehraufwendungen die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, Werbungskosten. Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt.

Dies gilt grundsätzlich auch für einen alleinstehenden Arbeitnehmer, auch eher kann einen doppelten Haushalt führen. Hausstand ist der Haushalt den der Arbeitnehmer am Lebensmittelpunkt führt, man bezeichnet dies auch als Erst oder Haupthaushalt. Bei einem alleinstehenden Arbeitnehmer ist entscheidend, dass er sich in dem Haushalt, im Wesentlichen nur unterbrochen durch die- und bedingte Abwesenheit, auffällt. Ein eigener Haushalt wird nicht unterhalten, wenn der nichtverheiratete Arbeitnehmer als nicht die Haushaltsführung wesentlich bestimmender bzw. mitbestimmender Teil in einen Hausstand eingegliedert ist, wie es regelmäßig bei jungen Arbeitnehmern der Fall ist, die nach Beendigung der Ausbildung weiterhin im elterlichen Haushalt wohnen.

Bei älteren, wirtschaftlich selbstständigen, berufstätigen Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einem gemeinsamen Haushalt leben, ist hingegen davon auszugehen, dass sie die Führung des Haushalts maßgeblich mitbestimmen, so dass ihnen dieser Haushalt als eigener zugerechnet werden kann. Entspricht die Wohnsituationen am Heimatort der Wohnung am Beschäftigungsort in Größe oder Ausstattung oder übertrifft sie diese, ist dies ein wesentlicher Indiz dafür, dass der Mittelpunkt der Lebensführung nicht an den Beschäftigungsort verlegt worden ist, sondern der bisherige Haupthausstand dort fortgeführt wird. Dies gilt umso mehr, wenn der Steuerpflichtige dort sein Privatleben führt, weil zum Heimatorts die engeren persönlichen Beziehungen bestehen, beispielsweise wegen der mit steigender Lebenserwartung immer häufiger alten, Betreuung oder sogar pflegebedürftigen Eltern.

Auch bedarf es der Übernahme einer besonderen finanziellen Verantwortung für den gemeinsamen Haushalt durch die gleichmäßige Beteiligung an den laufenden Haushalts – und Lebenshaltungskosten durch den Steuerpflichtigen nicht.  Dies gilt sowohl für die Überlassung der Wohnung selbst als auch für die Kostentragung im Übrigen. E ist deshalb nicht ausgeschlossen, dass ein alleinstehender Steuerpflichtiger auch dann einen eigenen Haushalt unterhält, wenn nicht er selbst, sondern Dritte für diese Kosten aufkommen. Denn eine eigener Haushaltsführung des auswärts beschäftigten ist nicht zwingend ausgeschlossen, wenn sich dessen finanzielle Beteiligung am Haushalt nicht feststellen lässt, wie auch umgekehrt aus einem finanziellen Beitrag allein nicht zwingend auf das unterhalten eines eigenen Haushalts zu schließen ist.

Wohnen am Beschäftigungsort bei doppelter Haushaltsführung

Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Streitjahre (EStG) sind notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, Werbungskosten.

Eine doppelte Haushaltsführung liegt nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt

BFH Urteil vom 26.6.2014, VI R 59/13

Begründung:

Nach Maßgabe der Rechtsgrundlagen des BFH hat das FG zu Recht festgestellt, dass die fragliche Wohnung des Klägers in Z eine Wohnung am Beschäftigungsort im Sinne der doppelten Haushaltsführung darstellt (Die Entfernung der vom Kläger bewohnten Wohnung in Z zum Familienwohnsitz nach Y beträgt 47 km, die Entfernung zur Arbeitsstätte in X 83 km.).

Das FG hat festgestellt, dass der Kläger seinen Arbeitsplatz in X von seiner Wohnung in Z in weniger als einer Stunde erreichen kann. Es hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass es sich bei einer Entfernung von 83 km und einer Fahrzeit von weniger als einer Stunde um eine in der heutigen Zeit übliche Pendelstrecke und Pendelzeit handele.

Nach den weiteren Feststellungen des FG hat sich der Kläger für die Zweitwohnung in Z wegen der dort ansässigen Bibliotheken entschieden. Zu Recht hat das FG diesen Aspekt dahingehend gewürdigt, dass für die Standortwahl auch ein weiterer beruflicher Grund eine maßgebliche Rolle gespielt hat. Wenn das FG im Rahmen der Gesamtwürdigung demgegenüber dem Umstand, dass Z auch günstig zum Wohnort der Familie gelegen ist, eine mindere Bedeutung beigemessen hat, ist dies revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.