Doppelte Berücksichtigung einer Gehaltsrückzahlung

Ein  Steuerpflichtiger, der bewirkt, dass die Rückzahlung von Einnahmen entgegen der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs vom Finanzamt bereits im Jahr der Überzahlung einkommensteuerlich berücksichtigt wird, handelt widersprüchlich und damit treuwidrig, wenn er die Rückzahlung im Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Leistung nochmals einkünftemindernd geltend macht.

Der Grundsatz von Treu und Glauben, der auch im Steuerrecht gilt, verbietet es den Beteiligten eines Steuerrechtsverhältnisses widersprüchlich zu verfahren und hieraus steuerliche Vorteile zu ziehen (Verbot des "venire contra factum proprium").

BFH Urteil vom 29.01.2009 VI R 12/06 BFH NV 2009 S. 1105ff

Doppelzahlung Entgelt

Entgelt für eine Leistung i.S. des § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG ist alles, was der Leistende für seine Leistung vom Leistungsempfänger erhalten hat, außer der Umsatzsteuer. Zahlt der Kunde die Leistung irrtümlich doppelt oder zahlt er versehentlich zu viel, ist der Gesamtbetrag Entgelt i.S. des § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG.

Werden Über- oder Doppelzahlungen zurückgezahlt, liegt eine Minderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 UStG vor.

BFH Urteil vom 19. Juli 2007 V R 11/05

Gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 UStG hat der Unternehmer, der den Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen, wenn sich die Bemessungsgrundlage geändert hat. Die Höhe der Bemessungsgrundlage bestimmt sich nach § 10 Abs. 1 Satz 1 UStG nach dem für eine Lieferung oder sonstige Leistung erhaltenen Entgelt. Entgelt ist “alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer” (§ 10 Abs. 1 Satz 2 UStG).

Ursprünglich waren als Bemessungsgrundlage die vereinbarten Entgelte einschließlich der Über- und Doppelzahlungen zu erfassen, denn die Kunden haben über die vereinbarten Entgelte hinaus die Gesamtentgelte gezahlt, “um die Leistung zu erhalten”. Dass sie sich hinsichtlich des Umfangs bzw. des Fortbestands der Zahlungsverbindlichkeit im Irrtum befanden, ändert nichts am Zweck der Zahlung, sondern berührt lediglich das Zahlungsmotiv. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) bereits entschieden hat, stellt der Gesamtbetrag der tatsächlich erhaltenen Zahlungen das Entgelt für eine Leistung i.S. des § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG auch bei Überzahlungen dar, wenn sie aufgrund keines anderen Rechts- oder Anspruchsgrundes als dem der Leistung zugrundeliegenden erbracht wurden.

In der Rückzahlung eines Teils der Überzahlungen in den Folgejahren ist eine Änderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 Abs. 1 UStG zu sehen. Soweit der restliche Teil der Überzahlungen endgültig bei der Klägerin verblieb, weil sie davon ausgehen konnte, dass die Kunden ihre verbleibenden Rückzahlungsansprüche auch vor Eintritt der Verjährung nicht mehr weiterverfolgten, lag mangels weiterer Rückzahlung an die Kunden weder eine weitere Minderung der Bemessungsgrundlage vor noch ist im “Wegfall einer Verbindlichkeit” eine nachträgliche Erhöhung der Bemessungsgrundlage zu sehen. Hierfür besteht auch kein steuerrechtliches Bedürfnis, weil die Umsatzbesteuerung der Gesamtentgelte bereits im Jahr der tatsächlichen Zahlung erfolgt ist.