Dreimonatsfrist gilt auch bei Einsatzwechseltätigkeit

Die Dreimonatsfrist des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG bei Verpflegungsmehraufwendungen findet auch dann Anwendung, wenn ein Arbeitnehmer im Zug einer Einsatzwechseltätigkeit längerfristig vorübergehend an derselben Tätigkeitsstätte eingesetzt wird.

( BFH Urteil vom 27.7.2004 VI R 43/93)(Andere Auffassung R 39 Abs. 1 Satz 5 LStR).

Ergänzung:

Einsatzwechseltätigkeit durch Reisekostenregelungen 2008 aufgegeben. Dreimonatsfrist für Verpflegungsmehraufwand auf drei Monate beschränkt bleibt weiterhin bestehen.