Gewerbliche Einkünfte eines EDV-Beraters

Die Tätigkeit eines EDV-Beraters ohne (Fach-) Hochschulabschluss im Fach Informatik ist nur dann als ingenieurähnlich und damit freiberuflich zu qualifizieren, wenn er nachweisen kann, dass er sich das Wissen eines Informatikers mit Bachelorabschluss in vergleichbarer Breite und Tiefe auf andere Weise im Wege der Fortbildung und/oder des Selbststudiums oder ggf. anhand eigener praktischer Arbeiten angeeignet hat.

Stehen diese Tatsachen nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, muss es aufgrund seiner Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) den vom Kläger gestellten Anträgen zur Erhebung von Beweisen grundsätzlich entsprechen, die geeignet erscheinen, den erforderlichen Nachweis der Kenntnisse zu erbringen. Dazu kann auch die Vornahme einer Wissensprüfung gehören.

Ergibt die Wissensprüfung, dass der Kläger in elf von zwölf grundlegenden Modulen im Bachelorstudiengang Informatik keine ausreichenden Kenntnisse besitzt, ist der Nachweis nicht geführt und kommt es auf die praktische Arbeit des Klägers nicht an.

Eine einseitige Erledigungserklärung des Klägers ist nur wirksam und über den darin liegenden Antrag auf Feststellung der Erledigung ist dementsprechend nur zu entscheiden, wenn die ursprüngliche Klage zulässig war. Anderenfalls ist die Klage als unzulässig abzuweisen.

FG Hamburg Urteil vom 14.07.2015, 3 K 207/14