Abfindungszahlungen an angestellte Ehefrauen

Abfindungszahlungen an die im Betrieb des Steuerpflichtigen angestellte Ehefrau wegen Beendigung des Arbeitsverhältnis sind nicht als Betriebsausgaben abziehbar, wenn die Auflösung des Arbeitsverhältnis im Zusammenhang mit der Veräußerung des Betriebes, durch den Ehemann erfolgt.

Dies gilt umso mehr, wenn wegen Erreichung der Altersgrenze, die Aufgabe der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit einer gemeinsam veränderten Lebensplanung entspricht

(Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 10.11.2000, 14 K 537/99, rechtskräftig, Deutsche Steuerrecht E 2001, Seite 1073 ff.).

Insbesondere bei Familienangehörigen ist darauf zu achten, dass der Firmenvergleich einem Arbeitsverhältnis stand hält. In diesem Falle haben andere Gründe nach Auffassung des Finanzgerichts zur Aufhebung des Arbeitsverhältnisses geführt. Hier war es die Veräußerung des Betriebes und der Rückzug ins Privatleben. Eine Anerkennung der Abfindung hätte nur erreicht werden können, wenn dieses unabhängig von dem Veräußerungsvorgang, d. h. zeitlich getrennt, geschehen wäre.