Wechsel der Steuerklassenkombination bei Ehegatten

§ 39 Abs. 6 Satz 3 EStG verletzt nicht Art. 6 Abs. 1 GG. Die Verpflichtung des Gesetzgebers, Ehe und Familie unter besonderen Schutz zu stellen, verbietet es nicht, die die Eheleute gegenüber nicht verheirateten Paaren bevorzugende Ausnahmeregel zum Wechsel der Steuerklassen auf den einmaligen Wechsel im Laufe eines Kalenderjahrs zu beschränken.

Eheleute, die die Begünstigung durch den Wechsel der Steuerklassen in Anspruch nehmen, müssen daher die Folgen eines solchen Wechsels bedenken. Die Nutzung von Steuervergünstigungen bleibt grundsätzlich im Verantwortungsbereich der Steuerpflichtigen.

BFH Beschluss vom 09.03.2017 – VI S 21/16 BFH/NV 2017, 904

Begründung:

Das FG hat auch nicht in greifbar gesetzwidriger Weise Art. 6 Abs. 1 GG verletzt. Die sich für den Gesetzgeber aus Art. 6 Abs. 1 GG ergebende Verpflichtung, Ehe und Familie unter besonderen Schutz zu stellen, verbietet es nicht, die die Eheleute gegenüber nicht verheirateten Paaren bevorzugende Ausnahmeregel zum Wechsel der Steuerklassen auf den einmaligen Wechsel im Laufe eines Kalenderjahrs zu beschränken. Mit § 39 Abs. 6 Satz 3 EStG eröffnet der Gesetzgeber eine nur Eheleuten zugängliche Gestaltungsmöglichkeit, auf schlichten Antrag die Steuerklassen zu wechseln. Die den Eheleuten damit eingeräumte Gestaltungsfreiheit korrespondiert allerdings mit ihrer eigenverantwortlichen Ausübung.

Die Eheleute, die diese Begünstigung durch den Wechsel der Steuerklassen in Anspruch nehmen, müssen daher die Folgen eines solchen Wechsels bedenken. Die Nutzung von Steuervergünstigungen bleibt grundsätzlich im Verantwortungsbereich der Steuerpflichtigen; der aus Art. 6 Abs. 1 GG sich ergebenden Verpflichtung entspricht der Gesetzgeber jedenfalls dann, wenn er den Eheleuten Gestaltungsformen an die Hand gibt, die die Begünstigung erreichbar bleiben lässt. Dies ist mit dem (einmaligen) Wechsel der Steuerklassen der Fall. Aus Art. 6 Abs. 1 GG folgt aber keine Verpflichtung für den Gesetzgeber, Steuerpflichtige vor den Folgen ihrer selbst gewählten, möglicherweise weniger vorteilhaften Gestaltungsformen zu bewahren. Der Gesetzgeber muss den Eheleuten daher nicht die Möglichkeit einräumen, auf schlichten Antrag die Steuerklassen zweimal im Kalenderjahr zu wechseln, und ihnen damit gestatten, eine einmal getroffene Wahl noch im Laufe desselben Kalenderjahrs wieder zu ändern.

Höchstbetrag bei Nutzung eines Arbeitszimmers zur Einkünfteerzielung durch die Ehegatten

Nutzen mehrere Steuerpflichtige ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam, kann jeder Nutzende die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer, die er getragen hat, einkünftemindernd geltend machen, sofern die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG in seiner Person vorliegen (Änderung der Rechtsprechung).
Der Abzug der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer setzt voraus, dass dem jeweiligen Steuerpflichtigen in dem Arbeitszimmer ein Arbeitsplatz in einer Weise zur Verfügung steht, dass er ihn für seine betriebliche/berufliche Tätigkeit in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann.
Nutzen Ehegatten bei hälftigem Miteigentum ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam, sind die Kosten jedem Ehepartner grundsätzlich zur Hälfte zuzuordnen.
BFH Urteil vom 15.12.2016, VI R 53/12
Begründung (BFH):
Nutzen mehrere Steuerpflichtige ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam, ist die Höchstbetragsgrenze von 1.250 € personenbezogen anzuwenden, so dass jeder von ihnen seine Aufwendungen hierfür bis zu dieser Obergrenze einkünftemindernd geltend machen kann. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit zwei Urteilen vom 15. Dezember 2016 VI R 53/12 und VI R 86/13 entschieden und dabei seine Rechtsprechung zu § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zugunsten der Steuerpflichtigen geändert.
Der BFH ist bislang von einem objektbezogenen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ausgegangen. Die abziehbaren Aufwendungen waren hiernach unabhängig von der Zahl der nutzenden Personen auf 1.250 € begrenzt. Nunmehr kann der Höchstbetrag von jedem Steuerpflichtigen in voller Höhe in Anspruch genommen werden, der das Arbeitszimmer nutzt, sofern in seiner Person die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG erfüllt sind.
Im vorliegenden Fall (Az: VI R 53/12) nutzten die Kläger gemeinsam ein häusliches Arbeitszimmer in einem Einfamilienhaus, das ihnen jeweils zur Hälfte gehörte. Finanzamt und Finanzgericht (FG) erkannten die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer von jährlich ca. 2.800 € nur in Höhe von 1.250 € an und ordneten diesen Betrag den Klägern je zur Hälfte zu.
Der BFH hat die Vorentscheidung aufgehoben. Der auf den Höchstbetrag von 1.250 € begrenzte Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ist jedem Steuerpflichtigen zu gewähren, dem für seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, wenn er in dem Arbeitszimmer über einen Arbeitsplatz verfügt und die geltend gemachten Aufwendungen getragen hat. Der BFH hat zudem klargestellt, dass die Kosten bei Ehegatten jedem Ehepartner grundsätzlich zur Hälfte zuzuordnen sind, wenn sie bei hälftigem Miteigentum ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam nutzen. Im Streitfall hatte das FG jedoch nicht geprüft, ob der Klägerin in dem Arbeitszimmer ein eigener Arbeitsplatz in dem für ihre berufliche Tätigkeit konkret erforderlichen Umfang zur Verfügung stand. Der BFH hat die Sache deshalb an das FG zurückverwiesen

Aufwendungen für Besuchsfahrt des Ehegatten sind keine Werbungskosten

Aufwendungen für Besuchsfahrten eines Ehepartners zur auswärtigen Tätigkeitsstätte des anderen Ehepartners sind auch bei einer längerfristigen Auswärtstätigkeit des anderen Ehepartners grundsätzlich nicht als Werbungskosten abziehbar.

BFH Urteil vom 22.10.2015 – VIR 22/14

Begründung:

Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG gehören zu den Werbungskosten auch notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen. Aufwendungen für die Wege vom Beschäftigungsort zum Ort des eigenen Hausstands und zurück (Familienheimfahrten) können jeweils für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden. Nach diesen Maßstäben ist das FG rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass dem Kläger durch die Besuchsreisen der E vom gemeinsamen Familienwohnsitz in A zu seinem Beschäftigungsort in den Niederlanden Werbungskosten entstanden sind..

Die betreffenden Reisen der E sind keine Familienheimfahrten i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG. Der Kläger unterhielt an seinem Beschäftigungsort in den Niederlanden weder eine doppelte Haushaltsführung (1) noch nahm er die fraglichen Fahrten selbst vor. Die Aufwendungen für die Besuchsfahrten der E zum Beschäftigungsort des Klägers in den Niederlanden sind entgegen der Ansicht des FG auch nicht nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG als Werbungskosten abzugsfähig. Denn sie sind nicht beruflich veranlasst.

Beruflich veranlasst sind grundsätzlich nur die Mobilitätskosten des steuerpflichtigen Arbeitnehmers selbst für seine eigenen beruflichen Fahrten. Die Aufwendungen für derartige Fahrten sind nach ständiger Rechtsprechung beruflich veranlasst und als Werbungskosten abziehbar, weil der Steuerpflichtige sich aus beruflichem Anlass zu seiner Tätigkeitsstätte begeben hatte, um dort seine Berufstätigkeit auszuüben. Der Weg zur Tätigkeitsstätte und zurück ist notwendige Voraussetzung zur Erzielung von Einkünften. Da der Arbeitnehmer typischerweise nicht am Ort seiner beruflichen (Auswärts-)Tätigkeit wohnt und auch nicht wohnen kann, kann er nur tätig werden, wenn er sich zu seiner Tätigkeitsstätte begibt.

Anders verhält es sich jedoch bei den im Streitfall zu beurteilenden Aufwendungen für die Fahrten der Ehefrau des steuerpflichtigen Arbeitnehmers zu dessen (auswärtiger) Tätigkeitsstätte. Diese Fahrten dienen grundsätzlich nicht der Förderung des Berufs und sind daher keine Werbungskosten.

 

Tilgungsbestimmung bei Vollstreckung gegen einen Ehegatten

Die Rechtsprechung zur Tilgungsbestimmung bei Zahlung eines Ehegatten auf die Gesamtschuld der Ehepartner ist bei einer Beitreibung im Wege der Zwangsvollstreckung nicht anwendbar. Die vollstreckten Beträge sind ausschließlich für Rechnung desjenigen bewirkt, gegen dessen Vermögen sich die Vollstreckung richtet.

BFH Urteil vom 10.03.2015 – VII R 26/13, BFH/NV 2015, 946

Sachverhalt:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wurde für das Jahr 2001 zusammen mit ihrem Ehemann zur Einkommensteuer veranlagt. Die Steuerschuld war allein durch die Einkünfte des Ehemanns verursacht und wurde durch Vollstreckung in Konten des Ehemanns getilgt. Dies war möglich, weil die Klägerin nach Erlass der entsprechenden Pfändungs- und Einziehungsverfügungen von ihren Sparkonten insgesamt 249.157,74 EUR auf eines der Konten des Ehemanns überwiesen hatte.

Nachdem die Klägerin die getrennte Veranlagung beantragt und der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) einen Bescheid nach § 26a des Einkommensteuergesetzes erlassen hatte, verlangte die Klägerin die Erstattung der von ihr auf das Konto des Ehemanns geleisteten Zahlungen. Dies lehnte das FA mit Abrechnungsbescheid vom 16. Oktober 2008 ab.

Darüber hinaus habe das FA hinsichtlich der Zahlungen der Klägerin auf das Konto des Ehemanns zu Recht einen Erstattungsanspruch verneint. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bestünde insbesondere keine ausdrückliche oder konkludente Tilgungsbestimmung zu Gunsten der Klägerin. Die Gründe sind in Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 1379 veröffentlicht.

Begründung:

Die Revision der Klägerin ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das Urteil entspricht dem Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 FGO). Das FG hat zu Recht entschieden, dass der angefochtene Abrechnungsbescheid (§ 218 Abs. 2 AO) weder nichtig noch rechtswidrig ist.

Entgegen der Auffassung der Klägerin führt der Umstand, dass der Abrechnungsbescheid keine ausdrückliche Ablehnung des geltend gemachten Erstattungsanspruchs enthält, nicht zu dessen Nichtigkeit.

Das Fehlen der ausdrücklichen Ablehnung des Erstattungsanspruchs macht den Bescheid nicht wegen mangelnder Bestimmtheit nichtig (§ 119 Abs. 1 AO i.V.m. § 125 Abs. 1 AO). Zwar muss ein Abrechnungsbescheid die streitigen Steueransprüche grundsätzlich im Einzelnen bezeichnen und nach Steuerart, Jahr und Betrag aufgliedern. Jedenfalls dann, wenn das Für und Wider des Bestehens eines Erstattungsanspruchs –wie im Streitfall– vor dem Erlass des Abrechnungsbescheids in mehreren Schriftsätzen ausdrücklich erörtert worden ist, gilt dies aber nicht für Steueransprüche, die nach Auffassung des Finanzamts von vornherein nicht entstanden sind. Darüber hinaus bezieht sich der Abrechnungsbescheid im Streitfall auf die gesamte Einkommensteuer 2001, so dass bereits daraus die Ablehnung des geltend gemachten Erstattungsanspruchs folgt. Es liegt allenfalls ein Begründungsmangel vor, der jedenfalls durch die Einspruchsentscheidung geheilt worden ist (§§ 121, 126 Abs. 1 Nr. 2 AO).

Der angefochtene Abrechnungsbescheid ist auch rechtmäßig. Der Klägerin steht kein weiterer Erstattungsanspruch zu.

Entgegen der Auffassung des FG kommt es hierfür aber nicht auf die Rechtsprechung des Senats zur Tilgungsbestimmung bei Zahlung eines Ehegatten auf die Gesamtschuld der Ehepartner sowie auf die daraus resultierenden Folgen für einen Erstattungsanspruch an. Denn die vom FG zitierte Rechtsprechung ist bei einer Beitreibung im Wege der Zwangsvollstreckung nicht. Aufgrund der Vollstreckungsmaßnahme –im Streitfall dem Erlass der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen bezüglich der Konten des Ehemanns– fehlt bereits eine Zahlung an das FA, die mit einer Tilgungsbestimmung hätte versehen werden können. Die vollstreckten Beträge sind vielmehr ausschließlich für Rechnung desjenigen bewirkt, gegen dessen Vermögen sich die Vollstreckung richtet. Dies war im Streitfall der Ehemann der Klägerin.

Annahme des Getrenntlebens von Ehegatten nach sich widersprechenden Aussagen aufgrund objektiver Umstände

Die Annahme des Getrenntlebens von Ehegatten kann trotz widersprechenden Aussagen aufgrund objektiver Umstände angenommen werden.

FG Berlin, Urteil 25.10.2006, 2 K 2570/04

Begründung:

Voraussetzung für eine Zusammenveranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer nach § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG i. V. m. § 26 b EStG ist u. a., dass die Ehegatten zu Beginn oder im Laufe des Veranlagungszeitraums nicht dauernd getrennt leben. Ein dauerndes Getrenntleben i. S. des § 26 EStG ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -BFH- gegeben, wenn die zum Wesen der Ehe gehörende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft nach dem Gesamtbild der Verhältnisse nicht mehr besteht, wobei einer auf Dauer herbeigeführten räumlichen Trennung bei der Abwägung der für und gegen die Annahme eines dauernden Getrenntlebens sprechenden Merkmale eine besondere Bedeutung zu kommt.

Eine dauernde Trennung ergibt sich nicht aus den im Jahre 2000 erfolgten Ankündigungen der Beigeladenen, nicht mehr mit dem Kläger zusammen leben zu wollen. Es ist zwischen der Ankündigung der Trennung und deren tatsächlichem Vollzug zu unterscheiden. Der Tatbestand einer ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft knüpft an objektive Merkmale an und nicht an subjektive Einstellungen der Ehegatten. Denn für das dauernde Getrenntleben sind in erster Linie über bloße Willensbekundungen hinaus nach außen zu Tage tretende Umstände von Bedeutung (vgl. BFH-Urteil in BStBl. III 1967, 84). Dies gilt insbesondere dann, wenn die Eheleute – wie im Streitfall – 25 Jahre verheiratet sind und zwei gemeinsame Kinder im Haushalt leben. Sowohl nach dem Vortrag des Klägers als auch nach den Schilderungen der Beigeladenen fand nach diesem Gespräch kein getrenntes Leben innerhalb der gemeinsamen Wohnung statt. Der Kläger und die Beigeladene haben bis zum Antritt der Kur durch den Kläger am 04. Dezember 2000 wie bisher in der Wohnung zusammengelebt. Die Indizwirkung einer räumlichen Trennung für das dauerhafte Getrenntleben der Ehegatten ist daher bis zum Antritt der Kur nicht gegeben.

Es ist auch nicht erkennbar, dass der Kläger und die Beigeladene strikt voneinander getrennte wirtschaftliche Sphären unterhalten hätten. Die Beigeladene war als nicht berufstätige Hausfrau auf die Unterhaltsleistungen des Klägers angewiesen. Daraus und aus der Äußerung der Beigeladenen, dass die Eheleute bis zum Antritt der Kur unverändert in der Wohnung lebten, schließt das Gericht, dass bis zum 24. Januar 2001 weiterhin eine gemeinsame Wirtschaftsführung bestand.

 

Anrechnung von Einkommensteuervorauszahlungen unter Ehegatten

Nach dem Regelungsgehalt eines Vorauszahlungsbescheides werden Einkommensteuervorauszahlungen von Ehegatten grundsätzlich als Gesamtschuldner geschuldet.

Lässt sich aus den bei Zahlung erkennbaren Umständen nicht entnehmen, wessen Steuerschuld der zahlende Ehegatte begleichen wollte, ist davon auszugehen, dass er nur seine eigene Steuerschuld tilgen wollte.

Etwas anderes gilt nur, wenn ein Ehegatte auf die Gesamtschuld gezahlt hat. Liegen keine anderen Anhaltspunkte vor, kann das Finanzamt als Zahlungsempfänger davon ausgehen, dass derjenige Ehegatte, der auf die gemeinsame Steuerschuld zahlt, auch die Schuld des mit ihm zusammen veranlagten Ehegatten begleichen will.

Dies gilt jedenfalls solange die Ehe besteht und die die Eheleute nicht dauernd getrennt leben.

FG Niedersachsen Urteil vom 28.08.2014; 5 K 1932/12

Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes bei Darlehen zwischen Ehegatten

Gewährt der Steuerpflichtige seinem Ehegatten ein Darlehen zur Anschaffung einer fremdvermieteten Immobilie und erzielt er hieraus Kapitalerträge, ist die Anwendung des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 32d Abs. 1 EStG nach § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige auf den von ihm finanziell abhängigen Ehegatten bei der Gewährung des Darlehens einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.

Der Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes verstößt nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG, da er nicht an das persönliche Näheverhältnis der Ehegatten anknüpft, sondern auf der finanziellen Abhängigkeit des Darlehensnehmers vom Darlehensgeber beruht.

BFH Urteil vom 28.1.2015, VIII R 8/14

Begründung BFH):

Der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 28. Januar 2015 VIII R 8/14 erstmals entschieden, dass die Anwendung des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 32d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 25 % (sog. Abgeltungsteuersatz) nach § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG bei der Gewährung von Darlehen zwischen Ehegatten aufgrund eines finanziellen Abhängigkeitsverhältnisses ausgeschlossen ist.

Der Kläger gewährte seiner Ehefrau fest verzinsliche Darlehen zur Anschaffung und Renovierung einer fremd vermieteten Immobilie. Die Besonderheit des Falles lag darin, dass die Ehefrau weder über eigene finanzielle Mittel verfügte noch eine Bank den Erwerb und die Renovierung des Objekts zu 100 % finanziert hätte und sie daher auf die Darlehensgewährung durch den Kläger angewiesen war. Das Finanzamt besteuerte die hieraus erzielten Kapitalerträge des Klägers mit der tariflichen Einkommensteuer: Der niedrigere Abgeltungsteuersatz sei nach § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG nicht anzuwenden, weil Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge „einander nahe stehende Personen“ im Sinne des Gesetzes seien.

Der BFH bestätigte diese Auffassung: Zwar sei bei verfassungskonformer Auslegung des § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG ein lediglich aus der Ehe abgeleitetes persönliches Interesse nicht ausreichend, um ein Näheverhältnis i.S. des § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG zu begründen (vgl. Urteile des VIII. Senats vom 29. April 2014 VIII R 9/13, VIII R 35/13 und VIII R 44/13, PM Nr. 59/14). Jedoch sei die Ehefrau bei der Aufnahme der Darlehen von dem Kläger als Darlehensgeber (absolut) finanziell abhängig gewesen, so dass ein Beherrschungsverhältnis vorliege, das gemäß § 32d Abs. 2 Satz 1 Buchst. a EStG zum Ausschluss der Anwendung des gesonderten Tarifs für Kapitaleinkünfte führe.

Der Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes verstößt nach Auffassung des BFH in diesem Fall weder gegen Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da er nicht an das persönliche Näheverhältnis der Ehegatten anknüpft, sondern auf der finanziellen Abhängigkeit des Darlehensnehmers vom Darlehensgeber beruht. Die Anwendung des allgemeinen Steuertarifs führt hier zu keiner Ungleichheit, sondern stellt im Hinblick auf die Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit durch den Ausschluss von Mitnahmeeffekten eine größere Gleichheit her.

Steuerbefreiung für letztwillige Zuwendung eines Wohnungsrechts an Familienwohnung an längerlebenden Ehegatten

Ein steuerbegünstigter Erwerb eines Familienheims i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 1 ErbStG liegt nur vor, wenn der längerlebende Ehegatte von Todes wegen endgültig zivilrechtlich Eigentum oder Miteigentum an einer als Familienheim begünstigten Immobilie des vorverstorbenen Ehegatten erwirbt und diese zu eigenen Wohnzwecken selbst nutzt. Die von Todes wegen erfolgende Zuwendung eines dinglichen Wohnungsrechts an dem Familienheim erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung.

BFH Urteil vom 3.6.2014, II R 45/12

Begründung (BFH):

Ein von der Erbschaftsteuer befreiter Erwerb eines Familienheims von Todes wegen liegt nur vor, wenn der längerlebende Ehegatte endgültig zivilrechtlich Eigentum oder Miteigentum an einer als Familienheim begünstigten Immobilie des verstorbenen Ehegatten erwirbt und diese zu eigenen Wohnzwecken selbst nutzt. Die letztwillige Zuwendung eines dinglichen Wohnrechts an dem Familienheim erfüllt dagegen nicht die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung. Dies hat der II. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) mit Urteil vom 3. Juni 2014 II R 45/12 entschieden.

Im Streitfall war die Klägerin zwar Miterbin ihres verstorbenen Ehemannes. Entsprechend den testamentarischen Verfügungen wurde jedoch das Eigentum an dem zum Nachlass gehörenden Grundstück an die beiden Kinder des Erblassers übertragen und der Klägerin im Gegenzug ein lebenslanges Wohnrecht an der vormals gemeinsamen ehelichen Wohnung eingeräumt. Das Finanzamt (FA) setzte Erbschaftsteuer fest, ohne die Steuerbefreiung für Familienheime zu berücksichtigen.

Der BFH bestätigte die Auffassung des FA. Die letztwillige Zuwendung eines dinglichen Wohnrechts erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Gewährung einer Steuerbefreiung für Familienheime. Dass die Klägerin die Familienwohnung weiterhin zu eigenen Wohnzwecken nutzt, ist insoweit unerheblich. Der Gesetzeswortlaut der Steuerbefreiung ist eindeutig und begünstigt nur den Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum. Ist der Erwerber aber – wie im Streitfall – beispielweise aufgrund eines testamentarisch angeordneten Vorausvermächtnisses verpflichtet, das Eigentum an der Familienwohnung auf einen Dritten (hier die Kinder des Erblassers) zu übertragen, kann er die Steuerbefreiung nicht in Anspruch nehmen. Eine weitergehende Anwendung der Steuerbefreiung auf die letztwillige Zuwendung eines Wohn- oder sonstigen Nutzungsrechts können weder die mit der Vorschrift verfolgten Ziele noch verfassungsrechtliche Gründe rechtfertigen.

 

Steuerfreie Zuwendung eines Familienwohnheims zwischen Ehegatten

Ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Gebäude, in dem sich nicht der Mittelpunkt des familiären Lebens der Eheleute befindet, ist kein steuerbegünstigtes Familienwohnheim i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 4a Satz 1 ErbStG. Nicht begünstigt sind deshalb Zweitwohnungen oder Ferienwohnungen.

BFH Urteil vom 18.07.13 II R 35/11

Begründung;

Ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Gebäude, in dem sich nicht der Mittelpunkt des familiären Lebens der Eheleute befindet, ist kein steuerbegünstigtes Familienwohnheim. Nicht begünstigt sind daher Zweit- oder Ferienwohnungen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Der Kläger schenkte im Jahr 2008 seiner Ehefrau ein Haus, das die Familie als Zweitwohnung und zu Ferienaufenthalten nutzte. Der Lebensmittelpunkt der Eheleute befand sich nicht in dem übertragenen Haus, sondern am Hauptwohnsitz der Eheleute. Das Finanzamt setzte Schenkungsteuer fest, ohne die Steuerbefreiung für Familienwohnheime zu berücksichtigen.

Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Die Zuwendung eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten Hauses zwischen Ehegatten unterliegt jedenfalls dann der Schenkungsteuer, wenn sich dort zum Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung nicht der Lebensmittelpunkt der Eheleute befindet. Die nach ihrem Wortlaut sehr weitreichende Steuerbefreiung für Familienwohnheime ist einschränkend auszulegen. Das ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift und aus verfassungsrechtlichen Gründen. Dies entspricht auch der Intention des Gesetzgebers, den gemeinsamen familiären Lebensraum der Eheleute zu schützen. Für eine weitergehende Steuerbefreiung, die die Zuwendung aller von den Eheleuten selbst genutzten Häuser und Eigentumswohnungen, also auch von Zweit- und Ferienwohnungen erfasst, fehlt eine sachliche Rechtfertigung.

 

Dauernde Trennung von Ehegatten

Eheleute können auch in einer Wohnung dauernd getrennt leben; diese Möglichkeit sieht § 1567 Abs. 1 Satz 2 BGB ausdrücklich vor.

Das FG genügt seiner Begründungs- und Beachtungspflicht, wenn es die für seine Beurteilung wesentlichen Gründe nennt, hier eine Trennungsvereinbarung, die Aussage vor der Steuerfahndungsstelle und die Unterzeichnung und Einreichung der Anlage U und vom Kläger vorgetragene Argumente für das Fortdauern der ehelichen Gemeinschaft, insbesondere gemeinsamer Erwerb von Couchgarnitur und Küche ohne nähere Begründung als nicht überzeugend zurückweist.

BFH Beschluss vom 24.01.2013 – III B 113/11 BFHNV 2013 S.726

Begründung:

Die Beschwerde ist unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–).

Die Klageabweisung durch das FG beruht zwar, wie die Klägerin zutreffend vorträgt, auf dem Rechtssatz, dass eine eheliche Lebensgemeinschaft i.S. des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) wenigstens das Bestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft und das Streben nach einer darüber hinaus gehenden persönlichen Gemeinschaft voraussetze. Dieser Rechtssatz widerspricht aber nicht dem Senatsurteil, welches davon ausgeht, dass die eheliche Lebensgemeinschaft die räumliche, persönliche und geistige Gemeinschaft der Ehegatten umfasst und dazu auch die gemeinsame Erledigung der sie gemeinsam berührenden wirtschaftlichen Fragen des Zusammenlebens gehört.

Das FG-Urteil weicht auch nicht insoweit ab, als dieses einer räumlichen Trennung besondere Bedeutung für das dauernde Getrenntleben zumisst. Denn das FG war wegen der im November 2001 getroffenen schriftlichen Trennungsvereinbarung, der Aussage der Klägerin vor der Steuerfahndungsstelle im August 2003 sowie der Unterzeichnung der Anlage U im Jahr 2007 von einer dauernden Trennung der Klägerin und des Beigeladenen –obschon in derselben Wohnung– überzeugt. Die Möglichkeit eines dauernden Getrenntlebens in einer Wohnung sieht § 1567 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ausdrücklich vor, und ein dauerndes Getrenntleben i.S. des § 1567 Abs. 1 BGB schließt ein dauerndes Getrenntleben nach § 26 Abs. 1 EStG regelmäßig mit ein.