Arbeitslohn bei mehr als zwei Betriebsveranstaltungen pro Kalenderjahr

Führt ein Arbeitgeber pro Kalenderjahr mehr als zwei Betriebsveranstaltungen für denselben Kreis von Begünstigten durch, so wird ab der dritten Veranstaltung Arbeitslohn zugewendet.

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 16.11.2005, VI R 68/00

Aufwendungen des Arbeitgebers aus Anlass von Betriebsveranstaltungen können im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse liegen. Ein solches eigenbetriebliches Interesse ist grundsätzlich zu bejahen, wenn der Arbeitgeber anlässlich von Betriebsveranstaltungen Aufwendungen tätigt, um den Kontakt der Arbeitnehmer untereinander und damit das Betriebsklima zu fördern.

Nach der Rechtsprechung des BFH ist mit zwei Betriebsveranstaltungen eine Grenze erreicht, bei deren Überschreiten die zusätzlichen Zuwendungen als individuelle Belohnung der einzelnen Arbeitnehmer erscheinen. Der Senat hält nach erneuter Überprüfung der Rechtsfrage daran fest, dass Arbeitslohn zugewendet wird, wenn der Arbeitgeber pro Kalenderjahr mehr als zwei Betriebsveranstaltungen für denselben Kreis von Begünstigten durchführt. Denn in einem solchen Fall ist der Schluss gerechtfertigt, dass die den Arbeitnehmern dabei zukommenden Vorteile nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen, sondern dass die Dienste der Arbeitnehmer auf diesem Wege entgolten werden sollen.

Betriebsveranstaltungen finden mehr als zweimal jährlich für denselben Kreis von Arbeitnehmern statt, wenn mehr als zwei solcher Veranstaltungen pro Jahr für dieselben Arbeitnehmer offen stehen. Das ist z.B. der Fall, wenn eine Veranstaltung für das gesamte Unternehmen, eine weitere für eine Zweigstelle und noch eine für eine Abteilung dieser Zweigstelle durchgeführt wird. Die Arbeitnehmer der betreffenden Abteilung der Zweigstelle können mithin an drei Veranstaltungen teilnehmen. Wird dagegen eine Betriebsveranstaltung für das gesamte Unternehmen, darüber hinaus jeweils eine Veranstaltung für die einzelnen Abteilungen sowie eine weitere Veranstaltung für die ehemaligen Arbeitnehmer (Pensionärstreffen) durchgeführt, so stehen für denselben Kreis von Arbeitnehmern nicht mehr als zwei Veranstaltungen offen.
Unschädlich ist, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund eines funktionalen Wechsels (z.B. Eintritt in den Ruhestand, Versetzung) oder in Erfüllung beruflicher Aufgaben (z.B. als Personalchef, Betriebsratsmitglied) an mehr als zwei Veranstaltungen teilnimmt.

Aus betrieblichen Gründen übernommene Verwarnungsgelder sind kein Arbeitslohn

„Übernimmt der Arbeitgeber, der einen Paketzustelldienst betreibt, aus ganz überwiegenden, eigenbetrieblichen Interessen die Zahlung von Verwarnungsgeldern die gegen die bei ihm angestellten Fahrer, wegen Verletzung des Halteverbotes, verhängt worden sind, so handelt es sich hierbei nicht um Arbeitslohn.“

(BFH Urteil vom 07.07.2004, VI R 29/00, DB 2005, Seite 536 ff.).

Der Senat sah in dem vorliegenden Fall die Besonderheit, dass die Übernahme der Verwarnungsgelder im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgte.

Dieses ergibt sich zunächst aus der Anlass der Zahlung. Die Verwarnungsgelder sind zwar durch das individuelle Fehlverhalten der betroffenen Fahrer veranlasst worden, diese hatten aber tatsächlich eine konkrete betriebliche Entscheidung des Arbeitgebers als Hintergrund.

Im vorliegenden Fall ging es in erster Linie darum eine zügige Paketzustellung zu gewährleisten. Hier wurden vom Arbeitgeber Verwarnungsgelder billigend in Kauf genommen.