Keine Eigenheimzulage für Zweitobjekt im EU-Ausland

Es ist europarechtlich nicht geboten, einem unbeschränkt Steuerpflichtigen mit Wohnsitz im Inland Eigenheimzulage für ein Zweitobjekt im EU-Ausland zu gewähren    .

BFH Urteil vom 20.10.2010, IX R 20/09

Begründung:

Es ist europarechtlich nicht geboten, einem unbeschränkt Steuerpflichtigen mit Wohnsitz im Inland eine Eigenheimzulage für ein Zweitobjekt in einem anderen Mitgliedsstaat der EU zu gewähren. So entschied der Bundesfinanzhof (BFH) durch Urteil vom 20. Oktober 2010 IX R 20/09 in einem Fall, in dem der im Inland wohnende und hier als Arzt praktizierende Kläger erfolglos Eigenheimzulage plus Kinderzulage für sein auf Kreta gelegenes Haus begehrte.


Das Finanzgericht hatte dem Kläger unter Berufung auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 17. Januar 2008 C 152/05 die Zulage gewährt. Dem folgte der BFH nicht und stützte sich dazu auf folgende Argumente: Gegenstand des Urteils des EuGH war ein Vertragsverletzungsverfahren, das (u.a.) die Besteuerung von Grenzpendlern betraf; es hat damit keine Geltung für den Fall des in Deutschland lebenden und praktizierenden Klägers. Soweit das Versagen von Eigenheimzulage Grundfreiheiten des Klägers beschränkt (z.B. die Kapitalverkehrsfreiheit oder die allgemeine Freizügigkeit), ist dies durch zwingende Allgemeininteressen gerechtfertigt. Der Gesetzgeber wollte mit der auslaufenden Eigenheimzulage Wohnungsbau fördern, um den Wohnungsbestand im Inland zu vermehren. Dieses Ziel kann durch eine Zulage für im Ausland gelegene Zweitwohnungen nicht erreicht werden. Die Anschaffung einer zusätzlichen Wohnung in Kreta wirkt sich auf den nationalen Wohnungsmarkt nicht aus.

 

Eigenheimzulag Immobilien im EU-Ausland trotz Verjährung

Beim Finanzgericht Köln sind mehrere Verfahren anhängig, in denen Eigenheimzulage für im EU-Ausland gelegene Immobilien beantragt wird, obwohl nach Auffassung der Finanzverwaltung teilweise bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist.

Finanzgericht Köln 4 K 3724/08, 4 K 1669/09 und 4 K 1789/09

Erläuterungen:

Hintergrund der Verfahren ist die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (Rechtssache C-152/05), wonach unbeschränkt Steuerpflichtigen die Eigenheimzulage auch für eigene selbst bewohnte Immobilien im EU-Ausland zusteht. Die Finanzverwaltung wendet diese Grundsätze an, soweit noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist. In den vorliegenden Verfahren begehren die Kläger jedoch Eigenheimzulage auch für nach Ansicht der Finanzverwaltung festsetzungsverjährte Zeiträume. Streitig ist, nach welchen Grundsätzen sich die Festsetzungsfrist berechnet und ob die Festsetzungsfrist überhaupt zur Anwendung kommt.