Abzinsung unverzinslicher Gesellschafterdarlehen, eigenkapitalersetzende Darlehen als Fremdkapital

Unverzinsliche Gesellschafterdarlehen sind nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStGabzuzinsen. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn sie aus handelsrechtlicher Sicht eigenkapitalersetzenden Charakter haben.

 

BFH Beschluss vom 6. Oktober 2009 I R 4/08

Begründung:

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG sind Verbindlichkeiten unter sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG anzusetzen und mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen. Die Abzinsung unterbleibt u.a. bei Verbindlichkeiten, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG).

Denn das Gebot der Abzinsung von Verbindlichkeiten beruht ebenso wie das ihm entsprechende Abzinsungsgebot für Verbindlichkeitsrückstellungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG) auf der typisierenden Vorstellung, dass eine erst in der Zukunft zu erfüllende Verpflichtung den Schuldner weniger belastet als eine sofortige Leistungspflicht. Daher ist es sachgerecht, die Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG vorrangig am Gesichtspunkt der tatsächlichen wirtschaftlichen Belastung auszurichten. Diese aber hängt nicht nur von der zivilrechtlichen Ausgangslage, sondern vorrangig davon ab, auf eine wie lange Zeit der Schuldner nach den tatsächlichen Verhältnissen mit einer Überlassung des Kapitals rechnen kann. Daran ist deshalb auch bei einem auf unbestimmte Zeit gewährten Darlehen die Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG zu orientieren.

Die Abzinsung des der Klägerin gewährten Gesellschafterdarlehens ist mithin dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Bei der Berechnung des Abzinsungsbetrags hat das FG eine Darlehenslaufzeit von sieben Jahren unterstellt. Diese Annahme beruht nicht nur auf einer Verständigung zwischen der Klägerin und der zuständigen Finanzbehörde, sondern ist auch in der Sache jedenfalls nicht zum Nachteil der Klägerin rechtsfehlerhaft

Abzinsung bei Gesellschafterdarlehen

Auch eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen sind abzuzinsen.

Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. November 2008 6 V 6154/08-rechtskräftig EFG 2009 S. 323 f.

Begründung:

Nach Auffassung des Gerichts kann auf die Abzinsung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG nicht deshalb verzichtet werden, wei es sich bei den streitigen Verbindlichkeiten um eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen handelt.

Gesellschafter Darlehen als Veräußerungsverlust bei Zahlungsunfähig

Gewährt ein Gesellschafter einer GmbH in der Krise ein eigenkapitalersetzendes Darlehen, so ist diese bei der Verrechnung der nachträglichen Anschaffungskosten mit dem Nennwert anzusetzen.

Die Rechtsprechung zur Höhe nachträglicher Anschaffungskosten bei Zahlungsunfähigkeit eines Gesellschafters der eine eigenkapitalersetzende Bürgschaftsverpflichtung eingegangen, ist auf ein finanziertes Gesellschafterdarlehen nicht übertragbar .

(Finanzgericht Hamburg Urteil vom 03.08.2001, 11447/00, rechtskräftig).

Das Finanzgericht führt in seiner Urteilsbegründung aus, dass die Bewertung der nachträglichen Finanzierungsmaßnahmen auf den Zeitpunkt zu erfolgen hat, in dem der Gesellschafter aus gesellschaftsrechtlichen Gründen ein Darlehen in der Krise gewährt. In diesem Fall ist der Nennwert des Darlehens maßgebend (BFH vom 10.11.1998 VIII R 6,/96 BFHE 187, Seite 480). Von diesem Sachverhalt ist auch das Finanzamt ausgegangen, hat aber das BFH-Urteil vom 08.04.1998 VIII R 21!94 Bundessteuerblatt 111998 Seite 660 angeführt.

Nach dieser Entscheidung kann ein wesentlich beteiligter Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft die drohende Inanspruchnahme aus einer zugunsten der Gesellschaft eingegangenen Bürgschaft bei der Ermittlung des Auflösungsverlustes nur dann geltend machen, wenn die Erfüllung der Bürgschaftsverpflichtung auch wahrscheinlich ist.

Nach Auffassung des Gerichtes gilt diese Vorschrift hier nicht. Die Gewinne aus einer Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung ist nämlich der § 17 Abs. 2 bei Stichtagsbewertung vorzunehmen. Bei einer Auflösung einer Kapitalgesellschaft ist der gemeine Wert des dem Gesellschafter verbleibenden Vermögens und der Veräußerungskosten, den Anschaffungskosten der Beteiligung gegenüberzustellen.

Das Gericht führt weiter aus, dass das Finanzamt übersieht das der Gesellschafter bereits der GmbH Darlehen gegeben hat, die er nur refinanziert hat. Die Parallelen sind tatsächlich geflossen. Wie der Gesellschafter seine privaten Schulden später begleicht, ob er vermögend oder zahlungsunfähig ist, kann hier keine Rolle spielen. Entscheidend für den Streitfall ist, dass es sich bei den Krediten die der Gläubiger dem Gesellschafter zur Verfügung gestellt hat nicht etwa um Leistungen an die Gesellschaft durch dritte handelt, da diese nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten führen.