Schuldzinsenabzug, Verwendung von Darlehensmitteln

Die Abziehbarkeit von Schuldzinsen als Werbungskosten hängt allein von der tatsächlichen Verwendung der Darlehensmittel ab.

Wird zum Erwerb einer bestimmten Beteiligung zunächst ein Überziehungskredit in Anspruch genommen, der dann durch Eigenmittel vollständig zurückgeführt wird, ist für danach aufgenommene Darlehen der zum Schuldzinsenabzug erforderliche wirtschaftliche Zusammenhang mit diesem Erwerb nicht mehr gegeben.

Die Feststellung, wofür das Darlehen im Einzelfall tatsächlich verwendet worden ist, obliegt dem FG als Tatsacheninstanz. Die objektive Beweislast (Feststellungslast) für das Vorliegen des wirtschaftlichen Zusammenhangs mit einer Einkunftsart als Voraussetzung für den steuermindernden Abzug der geltend gemachten Aufwendungen trägt der Steuerpflichtige.

BFH Urteil vom 25.05.2011 – IX R 22/10

Begründung:

Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen und bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Das gilt auch für Schuldzinsen, soweit sie mit einer bestimmten Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG), und damit für ein Darlehen geleistet worden sind, das durch die Einkünfteerzielung veranlasst ist. Sind die Einkünfte gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2a der Abgabenordnung einheitlich und gesondert festzustellen, müssen die Schuldzinsen in wirtschaftlichem Zusammenhang zu der Einkunftsquelle stehen, die Gegenstand dieser Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Beigeladenen ist.

Die vorgenannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn und soweit das Darlehen tatsächlich zum Erzielen von Einkünften verwendet worden ist. Die Aufwendungen müssen objektbezogen einem bestimmten Wirtschaftsgut zugeordnet werden können; eine bloße gedankliche Zuordnung des Steuerpflichtigen reicht nicht. Der für den Schuldzinsenabzug notwendige wirtschaftliche Zusammenhang ist danach nur gegeben, wenn die aufgenommenen Darlehensmittel zu einem bestimmten Zweck. Der Steuerpflichtige ist zwar frei, ob und wie er Fremdkapital und Eigenkapital verwendet. Das steuerrechtliche Schicksal von Schuldzinsen hängt aber allein von der tatsächlichen Verwendung der Darlehensmittel ab; nur diese ist der Besteuerung zugrunde zu legen.

So hat der BFH die Vor- oder Zwischenfinanzierung wie auch den zwischenzeitlichen oder nur vorübergehenden Einsatz von Eigenmitteln bei erst späterer Verwendung eines Darlehens, das mit der erklärten Absicht bzw. nach dem Vertragstext objektbezogen zur Finanzierung eines bestimmten Wirtschaftsguts aufgenommen wird, zur Rückführung des Zwischenkredits bzw. Ablösung der Eigenmittel als Unterbrechung bzw. Entfallen eines möglicherweise (bisher) gegebenen Veranlassungszusammenhangs und damit als schädlich angesehen. Das gilt entsprechend, wenn mit Eigenmitteln ein Zwischenkredit (wenn auch nur vorübergehend) vollständig getilgt wird.