Arbeitslohnrückzahlung nur bei Rückfluss von Gütern in Geld oder Geldeswert an den Arbeitgeber

Wird eine Gehaltsforderung des Arbeitnehmers dadurch erfüllt, dass dieser mit seinem Arbeitgeber einen Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung abschließt und der Kaufpreis mit der fälligen Gehaltsforderung verrechnet wird, stellt sich dann jedoch heraus, dass der Kaufvertrag zivilrechtlich mangels Eintragung des Arbeitnehmers im Grundbuch nicht erfüllt wurde, kann die Veräußerung der Eigentumswohnung durch den Arbeitgeber im Wege der Zwangsversteigerung nicht als Arbeitslohnrückzahlung angesehen werden .

Arbeitslohnrückzahlungen sind nur dann anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber die Leistungen, die bei ihm als Lohnzahlungen zu qualifizieren waren, zurückzahlt . Der Veranlassungszusammenhang zum Arbeitsverhältnis wird durch den Abschluss des Kaufvertrages unterbrochen .

BFH Beschluss vom 10.8.2010, VI R 1/08

 Begründung:

 Das FG ist zwar unzutreffend davon ausgegangen, dass mit dem Zuschlag an einen Dritten in der von dem über das Vermögen der Arbeitgeberin eingesetzten Insolvenzverwalter betriebenen Zwangsversteigerung der Verlust des wirtschaftlichen Eigentums verbunden war. Denn im Streitfall ist schon kein wirtschaftliches Eigentum an der Eigentumswohnung durch den Kläger begründet worden. Nach den Feststellungen des FG ist der Kläger weder als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen worden noch war er in anderer Weise dinglich gesichert. Er konnte deshalb den zivilrechtlichen Eigentümer, seinen Arbeitgeber bzw. den Insolvenzverwalter, nicht auf Dauer von der Nutzung der Eigentumswohnung ausschließen.

 Sind Einnahmen nach § 8 Abs. 1 EStG alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 EStG zufließen, so erfordert umgekehrt die Annahme negativer Einnahmen, dass entsprechende Güter beim Steuerpflichtigen abfließen.

 Des Weiteren sind Arbeitslohnrückzahlungen nur anzunehmen, wenn es sich um Rückflüsse an den Arbeitgeber handelt, sich der Vorgang also als "actus contrarius" zur Lohnzahlung darstellt. Dies kommt nur dann in Betracht, wenn der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber die Leistungen, die bei ihm als Lohnzahlungen zu qualifizieren waren, zurückzahlt. Denn nur dann setzt sich der Veranlassungszusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis bei den zurückgezahlten Beträgen fort.

 Nach diesen Grundsätzen führt der Verkauf der Eigentumswohnung im Wege der Zwangsversteigerung nicht zu einer Rückzahlung von Arbeitslohn. Denn der Entzug der Nutzungsmöglichkeit an der Eigentumswohnung durch den Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren steht im Streitfall in keinem rechtserheblichen Veranlassungszusammenhang zum Arbeitsverhältnis. Es ist vielmehr lediglich der private Vermögensbereich betroffen, der im Rahmen der Einkünfteermittlung indessen keine Berücksichtigung findet. Arbeitslohnrückzahlungen sind nur anzunehmen, wenn es sich um Rückflüsse an den Arbeitgeber handelt, sich der Vorgang also als "actus contrarius" zur Lohnzahlung darstellt. Dies kommt nur dann in Betracht, wenn der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber die Leistungen, die bei ihm als Lohnzahlungen zu qualifizieren waren, zurückzahlt. Denn nur dann setzt sich der Veranlassungszusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis bei den zurückgezahlten Beträgen fort.

 Davon ist im Streitfall nicht auszugehen. Denn hier gründet die Veräußerung der Eigentumswohnung im Wege der Zwangsversteigerung auf dem rechtlich selbständigen und zum Arbeitsverhältnis eigenständig hinzukommenden Kaufvertrag über die Eigentumswohnung. Zivilrechtlich wurde dieser Kaufvertrag mangels Eintragung des Klägers im Grundbuch als Eigentümer nicht erfüllt. Der für den Kläger daraus resultierende Verlust hat seine Ursache daher im Kaufvertrag, nicht im Arbeitsverhältnis. Ursache für den Entzug der Nutzungsmöglichkeit an der Eigentumswohnung war letztlich, dass der Kläger aus dem Kaufvertrag über die Eigentumswohnung vom 13. Juni 1996 keine rechtlich geschützte, auf den Erwerb eines Rechts gerichtete Position erworben hatte.