Einfuhrumsatzsteuer und Vorsteuerabzug

Der Betreiber eines Zolllagers ist nicht zum Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer berechtigt.

BFH Urteil vom 11.11.2015, V R 68/14

Begründung:

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH setzt der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG voraus, dass dem Unternehmer die Verfügungsmacht an dem eingeführten Gegenstand zusteht. Daran fehlt es z.B., wenn ein ausländischer Unternehmer einem inländischen Unternehmer einen Gegenstand zur Nutzung überlässt, ohne ihm die Verfügungsmacht an dem Gegenstand zu verschaffen. Hieran hat sich durch die in 2004 in Kraft getretene Neuregelung nichts geändert. Sowohl nach alter als auch nach neuer Rechtslage kommt es auf eine Einfuhr für das Unternehmen des Abzugsberechtigten an.

Kein Antragsrecht auf Erstattung von Einfuhrabgaben für denjenigen, der sie wirtschaftlich getragen hat

Der Antrag auf Erstattung oder Erlass der Einfuhrabgaben kann nur von den in Art. 878 Abs. 1 ZKDVO genannten Personen gestellt werden. Zu diesen gehört derjenige, auf den die entrichteten Abgaben vom Zollschuldner wirtschaftlich abgewälzt worden sind, nicht .

Das Recht des Zollschuldners, den Erlass bzw. die Erstattung gesetzlich nicht geschuldeter Einfuhrabgaben zu beantragen, kann nicht einer anderen Person abgetreten werden .

BFH Beschluss vom 3.11.2010, VII R 20/09

Erläuterungen

Wird geltend gemacht, auf eingeführte Waren sei zu Unrecht Zoll erhoben worden, kann innerhalb bestimmter Fristen die Erstattung der entrichteten Abgaben beantragt werden. Mit Beschluss vom 3. November 2010 VII R 20/09 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass ein solcher Erstattungsantrag nur von bestimmten Personen gestellt werden kann, zu denen derjenige, auf den die entrichteten Abgaben wirtschaftlich abgewälzt worden sind, nicht gehört.

In dem vom BFH entschiedenen Fall hatte der Inhaber eines Zolllagers dort Waren für die Klägerin gelagert, die Waren im eigenen Namen und für eigene Rechnung entnommen und zur Abfertigung zum freien Verkehr angemeldet. Das Hauptzollamt setzte die auf die Waren entfallenden Einfuhrabgaben (u.a. Antidumpingzoll) gegen den Lagerinhaber fest, der diese entrichtete und an die Klägerin weiterbelastete. Mit der Begründung, der Antidumpingzoll sei vom Hauptzollamt zu Unrecht erhoben worden, beantragte die Klägerin dessen Erstattung und legte eine Erklärung des Lagerinhabers vor, mit der dieser sämtliche sich aus der Warenentnahme aus dem Zolllager ergebenden Rechte und Pflichten an die Klägerin abtrat.

Die gegen die Ablehnung des Erstattungsantrags erhobene Klage wies das Finanzgericht mit der Begründung ab, die Klägerin sei nicht berechtigt, den Erstattungsantrag zu stellen – zu Recht, wie der BFH entschied. Nur der Zollschuldner oder derjenige, der die Abgaben entrichtet habe, könne nach dem einschlägigen Unionsrecht den Antrag auf Erstattung der Einfuhrabgaben stellen. Zollschuldner sei jedoch der Lagerinhaber und nicht die Klägerin gewesen, und der Lagerinhaber habe die Abgaben auch entrichtet. Die Klägerin könne dem nicht entgegen halten, dass sie die Abgaben infolge der Weiterbelastung im Ergebnis wirtschaftlich getragen habe. Das Recht des Lagerinhabers, die Erstattung der von ihm entrichteten Einfuhrabgaben zu beantragen, habe auch nicht der Klägerin abgetreten werden können, denn die verfahrensrechtliche Stellung als Erstattungsbeteiligter unterliege nicht der Disposition der Parteien.

Keine Verzinsung vor Fälligkeit für Einfuhrumsatzsteuer

Als Einfuhrabgabe unterliegt die Einfuhrumsatzsteuer den sinngemäß geltenden Vorschriften für Zölle, weshalb ein sich bei der Festsetzung von Einfuhrumsatzsteuer ergebender Unterschiedsbetrag nicht nach § 233a AO zu verzinsen ist.

 BFH Urteil vom 23. September 2009 VII R 44/08

 Begründung:

§ 233a AO regelt die sog. "Vollverzinsung" oder auch "Verzinsung vor Fälligkeit" von Steuerforderungen im Bereich bestimmter, in Abs. 1 der Vorschrift aufgezählter Steuerarten –zu denen auch die Umsatzsteuer gehört–, bei denen der zeitliche Abstand zwischen Entstehung und Fälligkeit der Steuer oftmals groß ist, und erfasst daher nicht Steuerarten, bei denen die Festsetzung typischerweise zeitnah nach Steuerentstehung erfolgt, wie dies z.B. bei Zöllen und Verbrauchsteuern der Fall ist.

 Die Einfuhrumsatzsteuer ist gemäß § 1 Nr. 4 UStG eine Form der in § 233a Abs. 1 AO mit aufgeführten Umsatzsteuer. Sie weist aber im Vergleich zur sog. inneren Umsatzsteuer Besonderheiten auf, die zeigen, dass die Vorschrift des § 233a AO über die Verzinsung vor Fälligkeit für die Einfuhrumsatzsteuer nicht passt.