Kein Vorsteuerabzug der Lotsen aus Eingangsleistungen an Lotsenbrüderschaft

Kein Vorsteuerabzug der Lotsen aus Eingangsleistungen an Lotsenbrüderschaft für die Erfüllung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben

FG Schleswig Holtstein Urteilen vom 10. September 2014 (Aktenzeichen 4 K 53/11, veröffentlicht in EFG 2015, 87, und 4 K 50052/11, veröffentlicht in EFG 2015, 90)

Begründung:

Das Finanzgericht hat entschieden, dass Vorsteuerbeträge aus Eingangsleistungen, die an die Lotsenbrüderschaft für die Erfüllung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben erbracht werden, nicht von den einzelnen Lotsen als Mitglieder der Lotsenbrüderschaft abgezogen werden können, auch wenn die Aufwendungen für diese Leistungen wirtschaftlich von den Lotsen getragen werden.

Im Klageverfahren 4 K 50052/11 hat der Senat zugleich entschieden, dass damit auch keine gesonderte und einheitliche Feststellung des Vorsteuerabzugs auf der Ebene der Lotsenbrüderschaft in Betracht kommt.

Der Kläger im Verfahren 4 K 53/11 ist Seelotse in einer Lotsenbrüderschaft, die als Körperschaft des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer Selbstverwaltung die Belange des Seelotsreviers zu wahren und zu fördern hat. Die Lotsenbrüderschaft organisiert die Tätigkeit der Lotsen und stimmt sie aufeinander ab, regelt Dienst- und Urlaubszeiten, nimmt die Lotsgelder für Rechnung der Lotsen ein und verteilt diese nach Abzug ihrer von den Seelotsen anteilig zu tragenden Ausgaben an die Lotsen.

Mit seiner Klage begehrte der Kläger den anteiligen Vorsteuerabzug für die Errichtung eines Verwaltungsgebäudes durch die Lotsenbrüderschaft. Klägerin im Verfahren 4 K 50052/11 ist die Lotsenbrüderschaft, deren Klage auf die Durchführung der vom beklagten Finanzamt abgelehnten einheitlichen und gesonderten Feststellung der auf die einzelnen Seelotsen entfallenden Vorsteuerbeträge aus den laufenden Verwaltungskosten und der Errichtung des Verwaltungsgebäudes gerichtet ist.

Der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts wies die Klagen ab, da

Leistungsempfänger der den geltend gemachten Vorsteuerbeträgen zugrunde liegenden Leistungen nicht der einzelne Seelotse, sondern die Lotsenbrüderschaft sei, da diese die den Eingangsumsätzen zugrunde liegenden schuldrechtlichen Vereinbarungen abgeschlossen habe. Die Seelotsen seien auch nach dem Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer nicht als Leistungsempfänger anzusehen, auch wenn sie bei einer nicht unternehmerischen Tätigkeit der Lotsenbrüderschaft aufgrund des fehlenden Vorsteuerabzugs wirtschaftlich belastet seien. Denn die streitigen Eingangsumsätze seien nicht von den Seelotsen, sondern von der Lotsenbrüderschaft selbst verwendet worden, die ihrerseits an die Seelotsen Dienstleistungen erbracht habe.

Die Eingangsumsätze dienten damit der Lotsenbrüderschaft zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben und erfolgten nicht für das Unternehmen der Seelotsen, da diese die Tätigkeit der Lotsenbrüderschaft nicht erbringen dürften. Der Streitfall unterscheide sich insoweit von den Fällen der Bruchteils- und Ehegattengemeinschaft sowie der Personengesellschaften, bei denen die Gemeinschaft bzw. die Gesellschaft selbst nicht unternehmerisch tätig sei, aber Liefergegenstände schuldrechtlich erwerbe und den Gemeinschaftern, dem Ehegatten oder Gesellschafter zur Verwendung überlasse.

Der Senat konnte es im Ergebnis offen lassen, ob die Lotsenbrüderschaft im Rahmen der Erfüllung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben unternehmerisch tätig wird, da es in diesem Fall aufgrund des der Lotsenbrüderschaft zustehenden Vorsteuerabzugs aus den Eingangsumsätzen an einer wirtschaftlichen Belastung der Seelotsen fehlt.

Die im Klageverfahren 4 K 50052/11 begehrte gesonderte und einheitliche Feststellung der auf die Seelotsen entfallenden anteiligen Vorsteuerbeträge scheiterte bereits daran, dass den Seelotsen als möglichen Feststellungsbeteiligten kein Vorsteuerabzug zusteht, so dass es auf die einzelnen weiteren Voraussetzungen des Feststellungverfahrens nicht ankam.

 

Der Senat hat in beiden Entscheidungen die Revision zugelassen; die

Revisionsverfahren sind beim BFH unter den Aktenzeichen XI R 39/14 und XI R 40/14 anhängig.