Eingeschränkte Befugnis von Hausverwaltern zur Hilfeleistung in Steuersachen

4 Nr. 4 StBerG erlaubt nur eine Hilfeleistung in Steuersachen “hinsichtlich des Vermögens” und der daraus erzielten Einkünfte. Bei einem Hausverwalter umfasst dies nicht die Erstellung oder Abgabe der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen sowie der Umsatzsteuererklärung. Insofern sind nur Vorarbeiten zulässig, die sich auf die Einkünfte bzw. Umsätze aus dem die Hausverwaltung betreffenden Mietwohngrundstück beschränken.

BFH Urteil vom 10.3.2015, VII R 12/14

Begründung:

Das FG hat zu Recht die Entscheidung des FA bestätigt, den Kläger hinsichtlich der Erstellung der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und der Umsatzsteuer-Jahreserklärung als Beistand der Grundstücksgemeinschaft zurückzuweisen.

Nach § 80 Abs. 5 AO sind Bevollmächtigte und Beistände zurückzuweisen, wenn sie geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, ohne dazu befugt zu sein. Im Streitfall kann sich eine solche Befugnis allein aus § 4 Nr. 4 StBerG ergeben. Diese Regelung gilt für Verwahrer und Verwalter fremden oder zu treuen Händen oder zu Sicherungszwecken übereigneten Vermögens, soweit sie hinsichtlich dieses Vermögens Hilfe in Steuersachen leisten.

Der BFH hat in seinem Urteil vom 9. November 1982 VIII R 217/79 entschieden, § 4 Nr. 4 StBerG sei nicht restriktiv auszulegen. Insbesondere setze die Verwaltertätigkeit keine Verfügungsmacht über das verwaltete Vermögen voraus. Darüber hinaus sei die Hilfe in Steuersachen nicht nur hinsichtlich des verwalteten Vermögens, sondern auch hinsichtlich der Einkünfte aus dem verwalteten Vermögen erlaubt. Derjenige, dem der Steuerpflichtige die Vermögensverwaltung übertragen habe, solle die steuerlichen Angelegenheiten dieses Vermögens miterledigen können, wobei an seine steuerliche Qualifikation keine höheren Anforderungen zu stellen seien als an die des Steuerpflichtigen selbst. Ein Vermögen brauche im Übrigen nicht aus mehreren Vermögensgegenständen zu bestehen.

Wie das FG zutreffend ausgeführt hat, darf ein Hausverwalter deshalb den aus dem Mietwohngrundstück erzielten Einnahmen-Ausgaben-Überschuss ermitteln, über Abschreibungsmöglichkeiten beraten und die entsprechende Anlage zur Einkommensteuererklärung ausfüllen. Entsprechende –auf die Einkünfte bzw. Umsätze aus dem Mietwohngrundstück beschränkte– Vorarbeiten sind darüber hinaus auch im Rahmen einer Erklärung über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen sowie im Rahmen von Umsatzsteuererklärungen zulässig.  Bei einem Hausverwalter ist die zulässige Hilfeleistung “hinsichtlich des Vermögens” aber überschritten, wenn es um die Erstellung oder gar Abgabe der vollständigen Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen oder der Umsatzsteuererklärung geht. Da sich diese Erklärungen nicht allein auf das Grundstück beziehen, sondern auch die persönlichen Verhältnisse des Erklärungspflichtigen und dessen weitere Tätigkeiten umfassend berücksichtigen müssen, fehlt ein ausreichender sachlicher Zusammenhang mit der Verwaltung des Mietwohngrundstücks und dessen Einkünften.

Dies gilt selbst dann, wenn es sich bei dem Grundstück um den einzigen Vermögensgegenstand des Erklärungspflichtigen handelt, wie im Streitfall bei der Umsatzsteuererklärung, die von der Miteigentümergemeinschaft als Unternehmerin abzugeben ist (§ 18 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes; hinsichtlich der Erklärung über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen sind dagegen die Miteigentümer gemäß § 181 Abs. 2 AO erklärungspflichtig, so dass bereits aus diesem Grund die Voraussetzung eines einzigen Vermögensgegenstands des Erklärungspflichtigen fehlt). Denn auch in solch einem Fall ist der Inhalt der Umsatzsteuererklärung nicht allein auf das Grundstück beschränkt, sondern enthält beispielsweise Aussagen über den Umfang des umsatzsteuerlichen Unternehmens. Entsprechendes gälte bei der Erklärung über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, beispielsweise im Hinblick auf Aussagen über die Gewinnverteilung und die persönlichen Werbungskosten der Beteiligten. Diese Fragen stehen nicht in einem ausreichenden sachlichen Zusammenhang mit dem verwalteten Grundstück. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass sich der Umfang des Vermögens –auch bei einer Grundstücksgemeinschaft, die zunächst nur ein Grundstück erwirbt– jederzeit ändern kann, so dass eine Sonderregelung für den Fall, dass ein Erklärungspflichtiger nur einen einzigen Vermögensgegenstand in seinem Vermögen hält, zu Rechtsunsicherheit führen würde.

Die steuerlichen Pflichten sind auch nicht nach § 34 Abs. 3 AO auf den Kläger als Hausverwalter übergegangen. Unabhängig davon, ob diese Vorschrift überhaupt auf eine rechtsgeschäftlich übertragene Vermögensverwaltung Anwendung finden kann, sieht sie jedenfalls eine Beschränkung auf die Reichweite der Vermögensverwaltung vor, die sich bei einer Hausverwaltung nur auf das betreffende Grundstück beziehen kann.