Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnungen

Es ist geklärt, dass in die zur Ermittlung der Einkünfteerzielungsabsicht durchzuführende Prognoserechnung auch nach Beginn der Vermietungstätigkeit eintretende tatsächliche Veränderungen, die auf eine zukünftige Verbesserung der Einnahmensituation schließen lassen, einzubeziehen sind.

BFH Beschluss vom 25.07.2017 – IX B 50/17 BFH/NV 2017, 1457

Begründung:

Im Übrigen ist die von den Klägern angesprochene Rechtsfrage, ob in die zur Ermittlung der Überschusserzielungsabsicht durchzuführende Prognoserechnung auch nach Beginn der Vermietungstätigkeit eintretende tatsächliche Veränderungen, die auf eine zukünftige Verbesserung der Einnahmensituation schließen lassen (wie z.B. eine beabsichtigte Dauervermietung), einzubeziehen sind, in der Rechtsprechung des BFH geklärt. Gleiches gilt für die im Zusammenhang mit der Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnungen bedeutsamen Rechtsfragen.

Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnungen

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass bei teilweise selbstgenutzten und teilweise vermieteten Ferienwohnungen die Frage, ob der Steuerpflichtige mit oder ohne Einkünfteerzielungsabsicht vermietet hat, anhand einer unter Heranziehung aller objektiv erkennbaren Umstände zu treffenden Prognose zu entscheiden ist.
BFH Beschluss vom 09.03.2017 – IX B 122/16
Begründung:
Denn die im Zusammenhang mit der Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnungen bedeutsamen Rechtsfragen sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt. Danach ist bei einer Ferienwohnung grundsätzlich und typisierend von der Absicht des Steuerpflichtigen auszugehen, einen Einnahmenüberschuss zu erwirtschaften, wenn sie ausschließlich an Feriengäste vermietet und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehalten wird und das Vermieten die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen –abgesehen von Vermietungshindernissen– nicht erheblich (d.h. um mindestens 25 %) unterschreitet. Liegen die genannten Voraussetzungen bei einer Ferienimmobilie nicht vor, z.B. weil sich der Eigentümer die Selbstnutzung der Ferienwohnung vorbehält, ist die Vermietung mit einer auf Dauer ausgerichteten Vermietungstätigkeit nicht vergleichbar; die Einkünfteerzielungsabsicht muss dann durch eine Prognose überprüft werden.
Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung ist die Frage der Überschusserzielungsabsicht vom Finanzgericht (FG) unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles –insbesondere des von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) mit der Vermittlungsagentur abgeschlossenen Vertrags– beantwortet worden. Hat das FG –wie im Streitfall– die maßgeblichen Einzelfallumstände in seiner Entscheidung berücksichtigt und auf der Grundlage der o.g. ständigen Rechtsprechung des BFH gewürdigt, ist eine Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts entbehrlich.
Auf die von den Klägern als grundsätzlich herausgestellte Frage, ob durch die Änderung des Vermittlungsvertrags zwischen Wohnungseigentümer und Ferienwohnungsvermittler, wonach eine Selbstnutzung der Ferienwohnung künftig ausgeschlossen werde, der 30-jährige Prognosezeitraum neu zu laufen beginnt, kommt es im Streitfall nicht entscheidungserheblich an. Denn nach den Feststellungen des FG lag ein wirksamer Ausschluss der Eigennutzung seitens der Kläger in den Streitjahren nicht vor. Darüber hinaus stand nach den Feststellungen des FG für die Streitjahre 2005 bis 2007 fest, dass die Kläger die Ferienwohnung zu Erholungszwecken selbst genutzt hatten. Für die Streitjahre 2010 bis 2012 war nach den Feststellungen des FG von den Klägern nicht nachgewiesen worden, dass keine Eigennutzung vorgelegen hatte.
Die von den Klägern behauptete Divergenz zu den Entscheidungen des FG Nürnberg vom 26. April 2016 1 K 852/15 und des FG Köln vom 17. Dezember 2015 10 K 2322/13 (EFG 2016, 381, rechtskräftig) liegt nicht vor. Denn in den beiden den Entscheidungen zugrunde liegenden Fallkonstellationen handelte es sich um ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermietete und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltene Ferienwohnungen. Eine Eigennutzung der Wohnung durch die Steuerpflichtigen lag in beiden Fällen nicht vor.

Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnungen

Die im Zusammenhang mit der Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnungen bedeutsamen Rechtsfragen sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt.

BFH Beschluss vom 05.01.2016 – IX B 106/15 BFH/NV 2016, 550

Begründung:

Daran fehlt es hier. Die im Zusammenhang mit der Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnungen bedeutsamen Rechtsfragen sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist bei einer Ferienwohnung grundsätzlich und typisierend von der Absicht des Steuerpflichtigen auszugehen, einen Einnahmenüberschuss zu erwirtschaften, wenn sie ausschließlich an Feriengäste vermietet und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehalten wird und das Vermieten die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen –abgesehen von Vermietungshindernissen– nicht erheblich (d.h. um mindestens 25 %) unterschreitet.

Liegen die genannten Voraussetzungen bei einer Ferienimmobilie nicht vor, ist die Vermietung mit einer auf Dauer ausgerichteten Vermietungstätigkeit nicht vergleichbar; die Einkünfteerzielungsabsicht muss dann durch eine Prognose überprüft werden. Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung ist die Frage der Überschusserzielungsabsicht vom Finanzgericht (FG) unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles beantwortet worden. Hat das FG –wie im Streitfall– die maßgeblichen Einzelfallumstände in seiner Entscheidung berücksichtigt, kommt der Entscheidung keine Bedeutung für die Allgemeinheit mehr zu. Dies gilt auch für die Frage, ob die Rechtsprechung des BFH zur Annahme einer ertragsteuerlich unbeachtlichen Liebhaberei bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung mit dem Grundgesetz vereinbar ist.