Vorsteuervergütung bei elektronischer Übermittlung einer Rechnungskopie

Weder Art. 10 der RL 2008/9/EG noch die nationale Umsetzungsvorschrift in § 61 Abs. 2 Satz 3 UStDV können einschränkend entgegen ihrem Wortlaut dahingehend ausgelegt werden, dass es für eine Antragstellung nicht ausreicht, wenn nur eine Kopie einer Rechnung elektronisch übersandt wird. Im vorliegenden Fall bedeutet es keinen Unterschied, ob das Originaldokument verwendet wird, um es elektronisch an die Behörde zu übertragen oder ob das Originaldokument zuvor kopiert wird und nur die Kopie Ausgangspunkt der elektronischen Übertragung ist.

FG Köln v. 11.5.2016 – 2 K 2123/13, EFG 2017, 79

Sachverhalt:
Im Vorsteuervergütungsverfahren macht es keinen Unterschied, ob ein vom Rechnungsaussteller selbst erstelltes Dokument, das als Kopie des Originaldokuments ausgewiesen ist oder eine
vom Antragsteller selbst erstellte Kopie des Originaldokuments elektronisch übermittelt wird.
Der Kläger (im EU-Ausland ansässiger Unternehmer) hatte für das Streitjahr 2011 Anträge auf
Vorsteuervergütung gestellt und diesen Anträgen (teilweise) Rechnungen in elektronischer Form beigefügt, die den Aufdruck “Kopie” trugen. Der Vorsteuerabzug wurde abgelehnt, da die
Rechnungen nur in Kopie in elektronischer Form vorlagen. Die während des hiergegen eingelegten Einspruchs vorgelegten Originale erkannte die Beklagte nicht mehr an, da diese nicht innerhalb der Antragsfrist des § 18 Abs. 9 i.V. m. § 61 Abs. 2 UStDV vorgelegt wurden.

Begründung:
Das FG Köln entschied, dass die elektronisch übersandten Dokumente eine “Kopie der Rechnung” im Sinne der im Streitjahr maßgeblichen Vorschriften (§ 61 Abs.2 UStDV i. d. F. bis zum 29.12.2014) darstellen, welche einen Anspruch auf Vorsteuervergütung begründen.
Soweit der Beklagte die Auffassung vertritt, dass nicht eine Rechnungskopie, sondern nur das Original der Rechnung unmittelbarer Ausgangspunkt der elektronischen Übersendung sein dürfe, folgt dem das FG Köln nicht. Eine Kopie stelle ein Abbild eines Originaldokuments dar. In diesem Fall bedeute es keinen Unterschied, ob das Originaldokument verwendet wird, um es einzuscannen und elektronisch an den Beklagten zu übertragen oder ob das Originaldokument zuvor kopiert wird und nur die Kopie Ausgangspunkt der elektronischen Übertragung ist.
§ 61 Abs. 2 UStDV i. d. F. bis 29.12.2014 forderte innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist, die Vergütung zu beantragen.
Dem Vergütungsantrag waren auf elektronischem Weg die Rechnungen und Einfuhrbelege in Kopie beizufügen, wenn das Entgelt für den Umsatz oder die Einfuhr mindestens 1000 €, bei Rechnungen über den Bezug von Kraftstoffen mindestens 250 € beträgt. Nach Auffassung des FG Köln könne es keinen Unterschied machen, ob Ausgangspunkt für die elektronische Übermittlung das Originaldokument oder eine Kopie der Rechnung sei.
Mit Wirkung zum 30.12.2014 hat man den Wortlaut des § 61 Abs. 2 UStDV dahingehend geändert, dass dem Vergütungsantrag auf elektronischem Weg, die Rechnungen und Einfuhrbelege als eingescannte Originale beizufügen sind, wenn das Entgelt für den Umsatz oder die Einfuhr mindestens 1000 €, bei Rechnungen über den Bezug von Kraftstoffen mindestens 250 € beträgt.