Begriff des “Empfängers” bei Benennungsverlangen nach § 160 Abs. 1 Satz 1 AO

 Es ist bereits geklärt, dass sich der in § 160 Abs. 1 Satz 1 AO verwendete Begriff "Empfänger" auf denjenigen bezieht, dem der in der Betriebsausgabe enthaltene wirtschaftliche Wert vom Steuerpflichtigen übertragen wurde und bei dem er sich demzufolge steuerlich auswirkt.

Bei der Zwischenschaltung einer Person, welche die vereinbarten Leistungen nicht selbst erbringt, ist Empfänger nicht die zwischengeschaltete Person, sondern der hinter ihr stehende Dritte, an den die Gelder letztlich gelangt sind. Hat der von dem Steuerpflichtigen bezeichnete Empfänger die erhaltenen Zahlungen an Schwarzarbeiter des Steuerpflichtigen weitergeleitet, sind diese als Empfänger i.S. von § 160 Abs. 1 Satz 1 AO anzusehen.

Empfänger im Sinne des § 160 Abs. 1 Satz 1 AO können auch die Angestellten des vom Steuerpflichtigen benannten Subunternehmers sein, wenn der benannte Subunternehmer nicht existiert oder dessen Angestellte Schwarzarbeiter des Steuerpflichtigen sind.

BFH Beschluss vom 11.10.2013 – III/B 50/13

Begründung:

Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, wie der in § 160 AO verwendete Begriff "Empfänger" auszulegen ist und ob damit auch die Angestellten eines Subunternehmers oder immer nur der unmittelbare Vertragspartner des Steuerpflichtigen gemeint ist, ist nicht mehr klärungsbedürftig. Sie ist durch die Rechtsprechung des BFH bereits hinreichend geklärt.

Gemäß § 160 Abs. 1 Satz 1 AO sind u.a. Betriebsausgaben steuerlich regelmäßig nicht zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige dem Verlangen der Finanzbehörde nicht nachkommt, die Gläubiger oder die Empfänger genau zu benennen.

Nach der Rechtsprechung des BFH ist Empfänger i.S. des § 160 Abs. 1 Satz 1 AO derjenige, dem der in der Betriebsausgabe enthaltene wirtschaftliche Wert vom Steuerpflichtigen übertragen wurde. 

Zu Recht ist das FG insoweit davon ausgegangen, dass bei der Zwischenschaltung einer Person, welche die vereinbarten Leistungen nicht selbst erbringt –weil sie die vertraglich ausbedungenen Leistungen entweder mangels eigener wirtschaftlicher Betätigung gar nicht erbringen kann oder weil sie aus anderen Gründen die ihr erteilten Aufträge und die empfangenen Gelder an Dritte weiterleitet–, Empfänger nicht die zwischengeschaltete Person ist, sondern der hinter ihr stehende Dritte, an den die Gelder letztlich gelangt. Hat der von dem Steuerpflichtigen bezeichnete Empfänger die erhaltenen Zahlungen an Schwarzarbeiter des Steuerpflichtigen weitergeleitet, sind diese als Empfänger i.S. von § 160 Abs. 1 Satz 1 AO anzusehen.

Mithin können auch die Angestellten des vom Steuerpflichtigen benannten Subunternehmers Empfänger i.S. des § 160 Abs. 1 Satz 1 AO sein, wenn das Finanzamt bzw. –wie im Streitfall– das FG zur Überzeugung gelangt, dass z.B. der benannte Subunternehmer gar nicht existiert oder dessen Angestellte Schwarzarbeiter des Steuerpflichtigen sind.