Ende der Gewerbesteuerpflicht einer Kapitalgesellschaft

Ende der Gewerbesteuerpflicht bei einer Kapitalgesellschaft

BFH Beschluss vom 25.9.2012, I B 29/12

Begründung:

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes gilt die Tätigkeit einer Kapitalgesellschaft stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb und unterliegt hiermit der Gewerbesteuer. Die Steuerpflicht endet, wenn die Kapitalgesellschaft jegliche Tätigkeit einstellt, also nicht nur die eigentliche (werbende) Tätigkeit, vielmehr auch die Verwertungstätigkeit im Rahmen der Abwicklung, die ihrerseits mit der letzten Abwicklungshandlung endet.

Nach den insoweit bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) wurden in den Bilanzen der Klägerin weder Erträge noch Verbindlichkeiten oder verteilbares Gesellschaftsvermögen ausgewiesen. Folglich konnte auch keine Schlussverteilung mehr stattfinden. Das Gesellschaftsvermögen der Klägerin war abschließend auf die Gesellschafter verteilt. Der Umstand, dass die Gesellschafter der Klägerin möglicherweise beabsichtigten, Beteiligungsvermögen in die Klägerin einzulegen, oder dass sie ein privates Interesse am Fortbestand der Klägerin hatten, ändert daran nichts. Die Kapitalgesellschaft ist als juristische Person insoweit von ihren Gesellschaftern zu trennen. Auch die rein theoretische Möglichkeit, den GmbH-Mantel zu veräußern, führt zu keinem anderen Ergebnis. Das "wirtschaftliche Leben" der Klägerin war mangels verteilbaren Gesellschaftsvermögens beendet.