Ende der Unternehmereigenschaft

Die Unternehmereigenschaft endet, wenn Anhaltspunkte für die Aufgabe der unternehmerischen Tätigkeit vorliegen und der Unternehmer alle Rechtsbeziehungen abgewickelt hat, die mit dem aufgegebenen Betrieb zusammenhängen.

Eine Abweichung des Finanzgerichts von diesen Rechtsgrundsätzen liegt nicht vor, wenn der Beschwerdeführer seine Behauptungen zum Bestehen solcher Rechtsbeziehungen weder belegt noch substantiiert dargetan hat, dass eine Abwicklung beabsichtigt war.

BFH Beschluss vom 12.02.2014 – VB 81/13 BFHNV 2014 S. 740 f.

Begründung:

Entgegen den Ausführungen des Klägers beruht das Urteil des FG nicht auf dem (abstrakten) Rechtssatz, dass mit den letzten Einnahmen aus unternehmerischer Tätigkeit auch die Unternehmereigenschaft entfalle. Vielmehr ist das FG ausweislich seiner Entscheidungsgründe den Rechtssatz enthält, die Unternehmereigenschaft ende, wenn Anhaltspunkte für die Aufgabe der unternehmerischen Tätigkeit vorlägen.

Darüber hinaus weicht das Urteil des FG auch nicht von dem maßgeblichen Rechtssatz aus beiden BFH-Urteilen ab, wonach sich das Ende der Unternehmereigenschaft danach richtet, wie lange von der Absicht weiterer unternehmerischer Betätigung ausgegangen werden kann. Denn das FG ist ausweislich seines Urteils in Übereinstimmung mit diesem Rechtssatz davon ausgegangen, dass die Unternehmereigenschaft nicht endet, solange eine Fortführung des Unternehmens beabsichtigt ist. Nach dem von ihm zugrunde gelegten und den Senat nach § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen ist das FG allerdings zur Überzeugung gelangt, dass eine Fortführungsabsicht des Klägers nach mehr als sieben Jahren nicht mehr bestehe.

Weiterhin macht der Kläger geltend, wonach das Unternehmen und die Unternehmereigenschaft erst erlöschen, wenn der Unternehmer alle Rechtsbeziehungen abgewickelt hat, die mit dem aufgegebenen Betrieb zusammenhängen. Nach dem Urteil ist das FG vielmehr davon ausgegangen, dass das Fortbestehen von unternehmerischen Rechtsbeziehungen einer Beendigung der Unternehmereigenschaft entgegensteht.