Erschließung eines Baugebiets Entgelt von dritter Seite

Leitsatz
Verpflichtet sich ein Vorhabenträger in einem Vertrag mit Grundstückserwerbern gegen Zahlung von Erschließungskosten dazu, Erschließungsleistungen an eine Gemeinde zu erbringen, wird die Erschließung gegen Entgelt erbracht.
BFH v. 22.2.2017 – XI R 17/15

Begründung.
Verpflichtet sich ein Vorhabenträger in einem Vertrag mit Grundstückserwerbern gegen Zahlung von Erschließungskosten dazu, Erschließungsleistungen an eine Gemeinde zu erbringen, wird die Erschließung gegen Entgelt erbracht.
Im vorliegenden Urteilsfall verpflichtete sich ein Vorhabenträger gegenüber einer Gemeinde zur Herstellung von Erschließungsanlagen auf bisher nicht erschlossenen Grundstücken. In den Grundstückskaufverträgen mit den Grundstückserwerben war vereinbart, dass diese dem Vorhabenträger hierfür einen Kostenersatz zu zahlen hatten. Das Finanzamt beurteilte die Zahlungen der Grundstückeigentümer als Entgelt von dritter Seite für vom Vorhabenträger ; an die Gemeinde erbrachte Werklieferungen (= Erschließen der Grundstücke).

Wie bereits die Vorinstanz bestätigt der BFH die Auffassung des Finanzamtes, dass vorliegend der Vorhabenträger mit der Erschließung der Flächen eine Werklieferung i. S. d. § 3 Abs. 4 UStG an die Gemeinde erbringt. Aufgrund der Vereinbarungen in den jeweiligen Grundstückverträgen haben sich die Grundstückserwerber gegenüber dem Kläger zur anteiligen Zahlung der Erschließungskosten verpflichtet. Diese Zahlungen stellen Entgelte von dritter Seite gem. § 10 Abs.1 Satz 3 UStG für die Werklieferung des Klägers an die Stadt dar.

Sofern der Erschließungsträger auf den dafür vorgesehenen öffentlichen Erschließungsflächen zur Herstellung der Erschließungsanlagen selbstbeschaffte Hauptstoffe verwendet, handelt es sich um eine Werklieferung nach § 3 Abs. 4 UStG. Die Zahlungen der Grundstückseigentümer an den Erschließungsträger sind Entgelt von dritter Seite i. S. d. § 10 Abs.l Satz 3 UStG für die Erschließungsleistung an die Gemeinde.