Entgeltlichkeit von Pflegeleistungen

Eine Pflegeperson erhält keine Einnahmen, wenn sie das erhaltene Pflegegels ausschließlich dazu verwendet, Aufwendungen des Pflegebedürftigen zu bestreiten.

BFH Urteil vom 17.07.2008 – III R 98/06 BFH NV 2009 S.131f.

Begründung;

Nach § 33 b Abs.6 Satz 1 EStG kann ein Steuerpflichtige wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die ihm durch die Pflege einer Person erwachsen, die nicht nur vorübergehend hilflos ist, an Stelle einer Steuerermäßigung nach § 33 EStG einen Pauschbetrag geltend machen, wenn er dafür keine Einnahmen erhält. Das Pflegegeld führt dann nicht zu Einnahmen, wenn dieses ausschließlich dazu verwendet wird, die AUfwendungen des Pflegebedürftigen zu ersetzen. Hierbei handelt es sich um Auslagenersatz für die Begleichung von Aufwendungen der pflegebedürftigen Person.