Berichtigung des Vorsteuerabzugs wegen Entgeltsminderung

Bei der Bemessungsgrundlage nach § 17 Abs. 1 UStG handelt es sich um das Entgelt i.S.v. § 10 UStG.

Es spielt keine Rolle, ob der Unternehmer auf den zunächst vereinbarten Preis aufgrund einer späteren Vereinbarung einen Abschlag gewährt oder nur einen von vornherein geminderten Preis fordert.

Dass die Herabsetzung des Entgelts erst mehrere Jahre nach der Vereinnahmung des Entgelts vereinbart wird, ist unerheblich, wenn zwischen der Leistung und der Rückzahlung durch den Leistenden ein unmittelbarer Zusammenhang besteht.

BFH Urteil vom 17.12.2009 – V R 1/09 BFH NV 2010 S. 1869 ff

Begründung:

Ändert sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz, hat der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag und der Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt worden ist, den dafür in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug zu berichtigen (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 UStG).

Die Höhe des Entgelts bestimmt sich nach dem zwischen Leistendem und Leistungsempfänger bestehenden Rechtsverhältnis, aus dem sich der für die Steuerbarkeit der Leistung maßgebliche unmittelbare Zusammenhang zwischen der Leistung und dem erhaltenen Gegenwert ergibt.

Handelt es sich bei der Bemessungsgrundlage nach § 17 UStG um das Entgelt i.S. von § 10 Abs. 1 Satz 1 UStG, ist die Leistung des Unternehmers letztlich nur mit der Bemessungsgrundlage zu besteuern, die sich aus den vom Leistenden empfangenen Aufwendungen des Leistungsempfängers abzüglich der Umsatzsteuer und damit korrespondierend aufgrund der vom leistenden Unternehmer vereinnahmten Gegenleistung abzüglich der Umsatzsteuer ergibt. Dementsprechend spielt es keine Rolle, ob der Unternehmer auf den zunächst vereinbarten Preis einen Abschlag gewährt oder nur einen von vornherein geminderten Preis fordert.

Weiter ist es unerheblich, ob der Besteller statt der Minderung der Vergütung Schadensersatz wegen Nichterfüllung gemäß § 635 BGB a.F. verlangt und ob die Minderung der Bemessungsgrundlage auf einem Vergleich beruht. Darüber hinaus kommt es nicht darauf an, ob die Zahlung zivilrechtlich als Schadensersatz bezeichnet wird.

Keine Entgeltminderung bei Ausgabe von Parkchips

Eine Minderung des Kaufpreises einer Ware liegt nicht vor, wenn der Käufer vom Verkäufer zur Ware einen Chip erhält, der zum verbilligten Bezug von Leistungen eines Dritten berechtigt, und der Kunde den vereinbarten Kaufpreis für die Ware unabhängig davon, ob er den Chip annimmt, zu zahlen hat und die Rechnung über den Warenkauf diesen Kaufpreis ausweist.

BFH Urteil vom 11. Mai 2006 V R 33/03

Bei Lieferungen und sonstigen Leistungen wird der Umsatz nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer.

Maßgebend für die Höhe des Entgelts ist, was der Leistungsempfänger vereinbarungsgemäß für die Leistung aufwendet. Dem entspricht, dass die zunächst maßgebende vereinbarte Bemessungsgrundlage durch eine nachträgliche Vereinbarung mit umsatzsteuerrechtlicher Wirkung verändert (erhöht oder ermäßigt) werden kann, und dass diese die endgültige Bemessungsgrundlage für die Besteuerung ergibt.

Die Kunden der Klägerin haben für die von ihr gelieferten Waren den vereinbarten Kaufpreis aufgewendet. Soweit sie zusätzlich zur Ware noch einen Chip bekamen, haben sie weder zusätzlich zur Ware auch noch den Chip (zu einem Gesamtkaufpreis) gekauft, noch einen Teil des in der Rechnung ausgewiesenen Kaufpreises für die Ware in Form des Chips zurückerstattet bekommen.

Legt der Unternehmer der verkauften Ware ein Werbegeschenk oder einen sonstigen Gegenstand von geringem Wert bei, so berührt dies den vereinbarten Kaufpreis regelmäßig nicht; vielmehr ist das Werbegeschenk eine zusätzliche unentgeltliche Leistung. Eine Minderung des Entgelts für den Warenbezug liegt insoweit nicht vor. Dasselbe gilt, wenn der Ware im allgemeinen Werbeinteresse ein Gutschein oder ein Chip beigelegt wird, der für Leistungen eines Dritten eingelöst werden kann.