Entgeltzahlung durch einen Dritten für eine sonstige Leistung im Rahmen eines Anteilsverkaufs

Auch Zahlungen Dritter, die nicht auf Veranlassung des Erwerbers erfolgen, können Bestandteil des Veräußerungspreises i.S. von § 17 Abs. 2 EStG sein.

BFH Urteil vom 29.05.2008 – IX R 97/07 (NV) BFH NV 2009 S. 9.

Begründung:

Nach § 22 Nr. 3 EStG sind sonstige Einkünfte (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 EStG) Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten gehören. Eine (sonstige) Leistung i.S. des § 22 Nr. 3 EStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann und das eine Gegenleistung auslöst. Nicht erfasst sind Veräußerungsvorgänge oder veräußerungsähnliche Vorgänge im privaten Bereich. Wird das Entgelt dafür erbracht, dass ein Vermögensgegenstand in seiner Substanz endgültig aufgegeben wird, so gehört das Entgelt nicht zu den Einkünften gemäß § 22 Nr. 3 EStG. Dabei ist für die Abgrenzung im Einzelfall der wirtschaftliche Gehalt der zugrunde liegenden Vereinbarung maßgebend. Entscheidend ist nicht, wie die Parteien ihre Leistungen benannt, sondern was sie nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse wirklich gewollt und tatsächlich bewirkt haben. Kommt einer im Zusammenhang mit einer Anteilsveräußerung übernommenen und entgoltenen Verpflichtung zu einem Rechtsverzicht keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zu, so handelt es sich um einen unselbständigen Teil des Veräußerungspreises. Nach der Rechtsprechung des BFH zählt zum Veräußerungspreis alles, was der Veräußerer als Gegenleistung für die Anteilsübertragung erhalten hat. Grundsätzlich keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung hat der Verzicht auf ein Recht, das notwendig Bestandteil des veräußerten Vermögensgegenstandes ist. So hat der BFH ein Entgelt dem nicht nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbaren Veräußerungsvorgang dann zugeordnet, wenn ein Steuerpflichtiger sein Grundstück an seinen Nachbarn veräußert und dieser mit dem Eigentumserwerb zugleich erreichen möchte, dass der Steuerpflichtige seine öffentlich-rechtlichen Abwehrrechte gegen das Bauvorhaben des Nachbarn nicht mehr geltend macht. Eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung neben der Veräußerung eines Vermögensgegenstands erlangt ein Rechtsverzicht nicht allein im Hinblick darauf, dass er seitens eines Dritten entgolten wird. Zum Veräußerungspreis hat der BFH aber auch Leistungen gezählt, die der Veräußerer nicht als Gegenleistung für das Unternehmen aber im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Veräußerung erhält Hierbei ist es uninteressant ob dies von Erwerber oder, ohne dass dies der Erwerber veranlasst hat, von dritter Seite erfolgt.