Entnahmefiktion einer Wohnung mit Dachgeschoss aus dem landwirtschaftlichen Vermögens

Der Entnahmefiktion des § 52 Abs. 15 Satz 6 EStG a.F. unterfallen auch nicht aus gebaute Dachgeschoss-Räume, wenn diese zwar mit der Erstellung der zu eigenen Wohnzwecken dienenden Wohnung nicht mit ausgebaut werden, es sich aber um privat genutzte “gefangene” Räume handelt.

FG Schleswig Holtstein Urteil vom 17. Februar 2015 (Az.: 3 K 165/11)

Sachverhalt:

Die Klägerin ist Eigentümer eines land- und forstwirtschaflichen Betriebes, den sie im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge von den Eltern übernommen hatte. Nunmehr wird um die Frage gestritten, ob die Steuerpflichtige den Dachboden bereits zum 01.01.1993 mit der Wohnung steuerfrei entnommen hatte, oder dieses erst mit dem Ausbau des Dachgeschosses in 2002/2003 erfolgt ist.

Das Finanzamt vertrat den Standpunkt, dass die Dachgeschosswohnung im Hinblick auf die unentgeltliche Überlassung aus dem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen zu entnehmen sei. Durch den Bausachverständigen wurde ein Entnahmewert von 25.000 € ermittelt und der Gewinn des Wirtschaftsjahres 2002/2003 entsprechend erhöht. Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Das Urteil ist rechtskräftig.

Begründung:

Das Finanzgericht hat entschieden, dass Dachgeschoss-Räume eines ehemaligen reinen Wirtschaftsgebäudes der Entnahmefiktion des § 52 Abs. 15 Satz 6 EStG a.F. unterfallen können, wenn diese Räume zwar mit der Erstellung der zu eigenen Wohnzwecken dienenden Wohnung nicht mit ausgebaut werden, es sich aber um privat genutzte “gefangene” Räume handelt.

Die Beteiligten stritten darüber, ob der Dachboden eines Wirtschaftsgebäudes durch den Ausbau des unter dem Dachboden liegenden Geschosses zu einer privat verwendeten Wohnung bereits im Zuge der Abwahl der Nutzungswertbesteuerung zum 1. Januar 1993 (steuerfrei) ins Privatvermögen überführt wurde, oder ob die Entnahme (steuerpflichtig) erst im Wirtschaftsjahr 2002/2003 – nachdem das Dachgeschoss zu einer eigenständigen Wohnung ausgebaut und dem Sohn der Kläger unentgeltlich überlassen wurde – erfolgte. Das Gericht entschied, dass im Streitfall eine steuerfreie Entnahme(fiktion) vorlag. Denn die streitige Dachgeschossfläche – welche ausschließlich über die darunter liegende Wohnung erreichbar war – habe in einem einheitlichen Nutzungs- und unktionszusammenhang zur Wohnung gestanden und sei dieser Wohnung im Sinne von § 52 Abs. 15 EStG a. F. daher zuzurechnen gewesen.

Dem habe insbesondere nicht entgegen gestanden, dass  der Dachboden nicht mit ausgebaut wurde, da im Streitfall eine Wiederaufnahme der Räume zu betrieblichen Zwecken gleichwohl nicht ohne weiteres möglich war, das Dachgeschoss durch Umbaumaßnahme in eine eigene (von der darunter liegenden Wohnung abgetrennte) räumliche Einheit umgestaltet werden konnte, die Kläger die streitigen Räume in dem von ihnen ausgefüllten Vordruck „ESt 55“ seinerzeit nicht als privat genutzte Räume deklarierten, die Kläger die streitigen Räume auch nicht in der von ihnen ausgefüllten „Anlage W“ als privat genutzte Räume bezeichneten.

Das Urteil ist rechtskräftig.