Ablaufhemmung bei Außenprüfung

Bei einem Erlass eines Bescheides während der Außenprüfung tritt die Ablaufhemmung erst dann ein, wenn die Bescheide die aufgrund der Außenprüfung ergangen sind, unanfechtbar geworden sind.

BFH Urteil vom 30.3.2011, I R 41/10

Begründung:

Nach § 129 Satz 1 AO kann die Finanzbehörde Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen.

Die Berichtigung eines Verwaltungsakts gemäß § 129 AO ist zwar nach § 169 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 184 Abs. 1 Satz 3 AO nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Diese Situation lag aber im Streitfall zu dem Zeitpunkt, in dem das FA die Berichtigung vorgenommen hat, nicht vor. Denn der Ablauf der Festsetzungsfrist war bis zu diesem Zeitpunkt gemäß § 171 Abs. 4 i.V.m. § 184 Abs. 1 Satz 3 AO gehemmt.

Der Ablauf der Festsetzungsfrist wird gemäß § 171 Abs. 4 Satz 1 AO u.a. dann gehemmt, wenn vor dem Fristablauf mit einer Außenprüfung begonnen worden ist. Die Hemmung des Fristablaufs bezieht sich auf alle Steuern, auf die sich die Außenprüfung erstreckt. Diese Regelung gilt für die Festsetzung von Steuermessbeträgen entsprechend (§ 184 Abs. 1 Satz 3 AO).

Nach jener Vorschrift läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor die aufgrund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind. Wann ein Bescheid i.S. des § 171 Abs. 4 Satz 1 AO "auf Grund der Außenprüfung zu erlassen" ist, wird im Gesetz nicht näher geregelt. Es ist jedoch in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) anerkannt, dass der Umfang einer Ablaufhemmung dadurch bestimmt wird, welche Steuerarten und Besteuerungszeiträume die jeweilige Prüfungsanordnung erfasst und hinsichtlich welcher tatsächlich Prüfungshandlungen vorgenommen worden sind. Ebenso ist anerkannt, dass ein Steuerbescheid auch dann "auf Grund einer Außenprüfung ergangen" sein kann, wenn er einen auf Grund der Außenprüfung ergangenen Bescheid ändert.