Erstattungsberechtigter bei zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Eheleuten

Die Annahme, mit der Zahlung eines Ehegatten auf die gemeinsame Vorauszahlungsschuld der Eheleute wolle dieser auch die Steuerschuld des mit ihm zusammen veranlagten Ehegatten begleichen, sofern im Zeitpunkt der Zahlung keine abweichende Tilgungsabsicht bekundet werde oder aus den Umständen erkennbar sei, ist nicht ohne Weiteres gerechtfertigt, wenn fällige Vorauszahlungen im Wege der Vollstreckung von einem der Eheleute beigetrieben werden.

BFH Beschluss vom 18.04.2013 – VII B 66/12 BFH NV 2013 S. 1217

Begründung:

Der beschließende Senat hat die Frage, auf wessen Rechnung Zahlungen eines der Ehegatten auf die gemeinsame Vorauszahlungsschuld der zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Eheleute als bewirkt i.S. des § 37 Abs. 2 Satz 1 AO anzusehen sind, bereits mehrfach beantwortet.

In all diesen Entscheidungen des beschließenden Senats ging es um von einem der zusammen veranlagten Eheleute auf die gemeinsame Vorauszahlungsschuld geleistete "Zahlungen" und um die Frage, ob und aufgrund welcher Umstände trotz einer von Seiten des Zahlenden nicht ausdrücklich erklärten bestimmten Tilgungsabsicht dessen Wille, nur auf die eigene Steuerschuld zu leisten, für das Finanzamt im Zeitpunkt der Zahlung erkennbar war. Was unter einer "Zahlung" zu verstehen ist, ergibt sich aus § 47 AO, der insoweit auf §§ 224, 224a und 225 AO verweist. Die Beitreibung einer Steuerforderung im Wege der Vollstreckung in Forderungen des Schuldners gemäß §§ 309 ff. AO ist keine "Zahlung" in diesem Sinne.

Ein nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats gegenüber dem FA ausdrücklich zu äußernder Tilgungswille des zahlenden Ehegatten, nur auf die eigene Steuerschuld zu leisten, kann darüber hinaus bei vom FA im Wege der Vollstreckung gegen einen der Ehegatten beigetriebenen Steuerforderungen nicht gefordert werden, zumal der betreffende Ehegatte in einem solchen Fall die Steuerschuld gerade nicht tilgen will, sondern hierzu durch Maßnahmen der Vollstreckung in ähnlicher Weise gezwungen wird, wie es bei einer zu seinen Lasten vorgenommenen Abführung von Lohnsteuer der Fall wäre, in welchem eine hälftige Erstattung an die Eheleute ebenfalls nicht in Betracht käme. Zudem nimmt das FA als Vollstreckungsgläubiger in einem solchen Fall nur einen bestimmten Gesamtschuldner und dessen vollstreckbares Vermögen zwangsweise in Anspruch, so dass nicht die Rede davon sein kann, es betreibe die Vollstreckung zugleich "auf Rechnung" des anderen Gesamtschuldners.

Dass nach alledem die von einem Gesamtschuldner im Vollstreckungsweg beigetriebene Steuerforderung nicht als eine auch auf Rechnung des anderen Gesamtschuldners bewirkte Zahlung angesehen werden kann, ist klar und eindeutig und bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Die von der Beschwerde formulierte Frage, ob die ständige Rechtsprechung des beschließenden Senats zur Frage der Zuordnung von Zahlungen bei fehlender Tilgungsbestimmung gemäß § 37 Abs. 2 AO auch für Fälle gilt, in denen nicht die Steuerschuldner zahlen, sondern Drittschuldner im Rahmen der Vollstreckung, ist zu verneinen. Der Umstand, dass das FG die Grundsätze der Rechtsprechung des beschließenden Senats im Streitfall unzutreffend angewendet hat, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Ebenso wenig erscheint die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO).