Erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten

Kinderbetreuungskosten können auch dann nach § 9c Abs. 1 EStG 2009 a.F. “wie” Werbungskosten abgezogen werden, wenn sie durch eine erst angestrebte Tätigkeit veranlasst sind.

BFH Urteil vom 14.4.2016 – III R 23/14

Begründung:

Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes i.S. des § 32 Abs. 1 EStG, die wegen einer Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen anfallen, können bei Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in Höhe von zwei Dritteln der Aufwendungen, höchstens 4.000 EUR je Kind, bei der Ermittlung der Gewinneinkünfte gemäß § 9c Abs. 1 Satz 1 EStG “wie” Betriebsausgaben abgezogen werden. Im Fall des Zusammenlebens der Elternteile gilt dies nur, wenn beide Elternteile erwerbstätig sind (§ 9c Abs. 1 Satz 2 EStG). Für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gelten die Regelungen des § 9c Abs. 1 und Abs. 3 EStG sinngemäß (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG).

Der Abzug von Werbungskosten, die § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG als “Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen” definiert, setzt lediglich voraus, dass sie durch den Beruf oder die Erzielung steuerpflichtiger Einkünfte veranlasst sind. Aufwendungen sind beruflich veranlasst, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden.

Der Grundsatz, dass die Veranlassung durch eine bereits beendete oder eine erst angestrebte Tätigkeit für den Abzug von Werbungskosten genügt, gilt auch dann, wenn der Gesetzgeber Aufwendungen, die –wie Kinderbetreuungskosten im Streitjahr– sowohl beruflich als auch privat veranlasst sind, nicht “als” Werbungskosten einstuft, sondern zum Abzug “wie Werbungskosten” zulässt.

Der Wortlaut des § 9c Abs. 1 Satz 1 EStG, wonach die Betreuungsaufwendungen “wegen einer Erwerbstätigkeit… anfallen” müssen, stellt auf die Kausalität zwischen Erwerbstätigkeit und Aufwendungen ab, und nicht –wie z.B. die Formulierungen “während einer Erwerbstätigkeit” oder “wegen einer gleichzeitig ausgeübten Erwerbstätigkeit”– auf deren zeitliche Beziehung. Er schränkt mithin nicht den Grundsatz ein, dass eine Veranlassung der Aufwendungen durch eine bereits abgeschlossene oder eine künftige Erwerbstätigkeit genügen kann.

Nichts anderes folgt aus § 9c Abs. 1 Satz 2 EStG. Danach ist zwar für den Fall des Zusammenlebens der Elternteile vorausgesetzt, dass beide Elternteile “erwerbstätig sind”. Dies ist aber nicht so zu verstehen, dass eine Erwerbstätigkeit von beiden Elternteilen in demselben Zeitraum ausgeübt werden muss, in dem die Kinderbetreuung stattfindet. Dem steht bereits entgegen, dass zusammen lebende Eltern nicht strengeren Anforderungen an den zeitlichen Zusammenhang zwischen Erwerbstätigkeit und Kinderbetreuung zu unterwerfen sind als allein stehende Elternteile.