Aufteilung eines Gesamtkaufpreises

Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Aufteilung eines Gesamtkaufpreises nach der "einfachstmöglichen" Aufteilungsmethode zu erfolgen hat. Liefert der Unternehmer die im Rahmen eines Gesamtkaufpreises gelieferten Gegenstände auch einzeln, ist der Gesamtkaufpreis grundsätzlich nach Maßgabe der Einzelverkaufspreise aufzuteilen.

BFH Beschluss vom 3.4.2013, V B 125/12

Begründung

Zwischen den Beteiligten ist zu Recht unstreitig, dass die Antragstellerin im Rahmen des "Sparmenüs" zwei Lieferungen, die des Getränks und die der Speise ausgeführt hat. Offen bleiben kann im Streitfall, ob das FA im Hinblick auf die Lieferung der Speise zu Recht von einer Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG).

Wie das FG zutreffend entschieden hat und im Übrigen zwischen den Beteiligten nicht streitig ist, kommt es durch die Zusammenfassung von Speise und Getränk im Rahmen eines zum Mitnehmen bestimmten "Sparmenüs" umsatzsteuerrechtlich nicht zu einer einzigen Lieferung; es ist vielmehr bei der gebotenen summarischen Prüfung von zwei selbständigen Lieferungen auszugehen. Ist somit im summarischen Verfahren von zwei unterschiedlich zu besteuernden Lieferungen auszugehen, ist der einheitliche Preis für das Menü in zwei Entgeltbestandteile aufzuteilen.

Der Senat hat dabei im Streitfall nicht zu entscheiden, ob die danach erforderliche Entgeltaufteilung nach der "einfachstmöglichen Berechnungs- oder Bewertungsmethode" jegliches Ermessen des Unternehmers hinsichtlich der Aufteilung ausschließt oder ob für den Unternehmer entsprechend dem Rechtsgedanken des § 15 Abs. 4 UStG die Befugnis zu einer sachgerechten Schätzung besteht. Denn sachgerecht in diesem Sinne ist die vom FA vorgenommene "lineare" Verteilung des Rabattbetrags für das "Sparmenü" nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise, nicht aber die von der Antragstellerin erstrebte Aufteilung nach den Kosten der beiden Lieferungen, die bereits nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin zu einer komplexen Berechnung zur Aufteilung des Gesamtpreises zwingt, wie das FG zutreffend , entschieden hat.

 

 

 

Kosten des Mittagessens im Wohnstift als haushaltsnahe Dienstleistung

Bei der Zubereitung und dem Servieren von Speisen handelt es sich um haushaltsnahe Dienstleistungen i.S. des § 35a Abs. 2 EStG.

FG Baden-Württemberg Urteil vom 12.9.2012, 3 K 3887/11

Leitsatz

Nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG ermäßigt sich u.a. für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen i.S. des § 35a Abs. 3 EStG sind, die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20%, höchstens 4 000 EUR, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Haushaltsnahe Dienstleistungen in diesem Sinne sind Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden.

Der BFH sieht den Begriff "haushaltsnah" als sinnverwandt mit dem Begriff "hauswirtschaftlich" an. Haushaltsnahe Tätigkeiten sind z.B. die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt, die Reinigung der Wohnung des Steuerpflichtigen, die Gartenpflege und die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern, Kranken, alten Menschen und pflegebedürftigen Personen. Sie können auch von einem Wohnstift an dessen Bewohner erbracht werden. Verrichtungen, die zwar im Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt werden, aber keinen Bezug zur Hauswirtschaft haben, zählen hingegen nicht zu den haushaltsnahen Dienstleistungen.

Ausgehend davon stellen die Beteiligten zu Recht nicht in Frage, dass die mit dem „Entgeltbestandteil Speisen“ abgegoltene Zubereitung von Speisen nebst Servieren zu den haushaltsnahen Dienstleistungen zählen.

Die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 kann gemäß § 35a Abs. 4 Satz 1 EStG nur in Anspruch genommen werden, wenn die Dienstleistung in einem in der Europäischen Union (EU) oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht wird. Das 49 m² große Appartement des Klägers, in dem der Kläger seinen Haushalt selbständig führt, verfügt über zwei Zimmer, Bad, Diele und Balkon, ist abschließbar und zur selbstständigen Haushalts- und Wirtschaftsführung geeignet. Dass das Appartement, entgegen der Annahme des FA in der Einspruchsentscheidung,  nach § 1 der Änderung des Wohnstiftsvertrags vom 2. Februar 2003  „nur“ über eine Kochmöglichkeit und nicht über eine Küche verfügt, ist unschädlich; denn ein selbständiger Haushalt kann auch dort geführt werden, wo keine Küche, sondern nur eine Kochgelegenheit vorhanden ist.

Entgegen der Auffassung des FA erfolgten sowohl die Zubereitung als auch das Servieren der Speisen i.S. des § 35a Abs. 4 EStG im Haushalt des Klägers. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Wohnstiftvertrags sowie § 1 A Nr. 7 der Ergänzungsvereinbarung. Der Speisesaal steht dem Kläger als Bewohner ausdrücklich als Gemeinschaftseinrichtung während der Öffnungszeiten uneingeschränkt zur Verfügung; der Speisesaal ist deshalb seinem Haushalt mit zuzurechnen. Der Kläger kann den Speisesaal während der Öffnungszeiten jederzeit betreten oder verlassen, ohne dass es dazu einer Einladung o.ä. durch Dritte bedarf. Deshalb gilt für Dienstleistungen im Speisesaal dasselbe wie für Dienstleistungen des Empfangs, in den Aufenthaltsräumen, in der Bibliothek, in den Clubräumen, im Musikzimmer, in der ökumenischen Hauskapelle, im Wohnstiftstheater, im Schwimmbad, in den Pflegebädern, in der Gymnastikhalle, im Werkraum, in der Weinstube, auf der Kegelbahn, im Garten oder auf den übrigen Außenanlagen (z.B. Parkplatz).

Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus § 1 B Nr. 3 der Ergänzungsvereinbarung, wonach der Kläger (auch) Anspruch darauf hat, dass sein Mittagessen „in der hauseigenen Küche“ zubereitet wird. Der Kläger weist insoweit zu Recht sinngemäß darauf hin, dass sich die Betreiberin ihm gegenüber dazu verpflichtet hat, auch diese Dienstleistung in räumlicher Nähe zum Appartement auf demselben Grundstück zu erbringen. Die Küche ist aufgrund dieser Vereinbarung Teil der Wohnanlage und deren Leistungen kommen –wie jedem anderen Bewohner– auch dem Kläger zugute. Zubereitung und Servieren des warmen Mittagessens sind Regelleistungen (§ 2 Abs. 1 Wohnstiftsvertrag), die der Kläger nicht (ab-)wählen kann (vgl. auch § 5 des Wohnstiftsvertrags, der eine Rückvergütung des Rohverpflegungssatzes nur bei räumlicher Abwesenheit zulässt). Für Dritte gehört bei dieser Sachlage (auch) die Küche nach der Verkehrsanschauung zu der Wohnanlage, in der der Kläger seinen Haushalt führt.