Fahrtenbuch als Eigenbeleg des Fahrzeugführers

Bei einem Fahrtenbuch handelt es sich nicht um Aufzeichnungen des Arbeitgebers, sondern um einen Eigenbeleg des Fahrzeugführers mit der Aufgabe, über die mit einem Fahrzeug unternommenen Fahrten Rechenschaft abzulegen.

BFH Beschluss vom 18.07.2016 – VI B 128/15

Begründung:

Der Kläger macht geltend, grundsätzlich bedeutsam sei die Rechtsfrage: “Kann sich das erstmalige Beweisverlangen auf Aufzeichnungen zu Lasten des Klägers richten, wenn das Gericht für seinen Rechtsschluss aufgrund des Nichterbringens eben dieses Beweises von der bloßen Vermutung der Erfüllung eines Tatbestandes (hier: Veränderbarkeit des Fahrtenbuches) ausgeht, obwohl die Auswertungen zum Zeitpunkt der Außenprüfung beim Arbeitgeber hinsichtlich der Form und Überprüfbarkeit unbeanstandet vorgelegen haben? Bejahendenfalls: Welche Beweislast trifft den Arbeitnehmer, der den Sachbezug seiner privaten Kfz-Nutzung nach der Fahrtenbuchmethode gemäß § 8 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG ermittelt, über Aufzeichnungen, die sein Arbeitgeber zu erfüllen hat?”

Die Beschwerdebegründung genügt insoweit nicht den Voraussetzungen für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. Insbesondere fehlt es völlig an einer Auseinandersetzung mit der zu § 8 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes ergangenen Rechtsprechung und dem Schrifttum einschließlich Ausführungen dazu, inwieweit die vom FG in der Vorentscheidung vertretene Rechtsauffassung umstritten sei. Vielmehr macht der Kläger lediglich geltend, dass es sich beim Fahrtenbuch um Aufzeichnungen des Arbeitgebers handele, die von diesem aufzubewahren seien und dass die Nichtvorlage solcher Aufzeichnungen dem Kläger in dessem finanzgerichtlichen Verfahren nicht zum Nachteil gereichen dürfe, wenn sie im Rahmen einer Betriebsprüfung beim Arbeitgeber nicht beanstandet worden seien. Dabei ist bereits der Ansatz der vom Kläger formulierten “abstrakten Rechtsfrage” unzutreffend. Denn beim Fahrtenbuch handelt es sich nicht um Aufzeichnungen des Arbeitgebers, sondern um einen Eigenbeleg des Fahrzeugführers mit der Aufgabe, über die mit einem Fahrzeug unternommenen Fahrten Rechenschaft abzulegen