Fahrtkosten bei außergewöhnlich gehbehinderten Steuerpflichtigen

Fahrtkosten bei außergewöhnlich gehbehinderten Steuerpflichtigen

BFH Beschluss vom 15.6.2010, VI B 11/10

Begründung:

Nach diesen Maßstäben ist die Klärungsbedürftigkeit der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) aufgeworfenen Rechtsfrage, ob bei außergewöhnlich gehbehinderten Steuerpflichtigen mit einem Grad der Behinderung (GdB) ab 80 und dem Merkzeichen "aG" neben Aufwendungen für Freizeit-, Erholungs- und Besuchsfahrten von bis zu 15 000 km jährlich auch Aufwendungen für durch die Behinderung veranlasste unvermeidbare Fahrten von bis zu 3 000 km jährlich (vgl. Nr. 1 des BMF-Schreibens in BStBl I 1996, 446) kumulativ als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) anzuerkennen seien, zu verneinen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats können Steuerpflichtige, die so gehbehindert sind, dass sie sich außerhalb des Hauses nur mit Hilfe eines Kfz bewegen können, grundsätzlich alle Kfz-Kosten, soweit sie nicht Werbungskosten oder Betriebsausgaben sind, neben den Pauschbeträgen für behinderte Menschen (§ 33b EStG) als außergewöhnliche Belastung geltend machen, also nicht nur die Kosten für Fahrten zu Ärzten (Krankheitskosten) oder für unvermeidbare Fahrten zur Erledigung privater Angelegenheiten, sondern in angemessenem Umfang auch für Erholungs-, Freizeit- und Besuchsfahrten. Angemessen sind nur Aufwendungen für Fahrten bis zu 15 000 km im Jahr und nur bis zur Höhe der Kilometerpauschbeträge, die in den Einkommensteuer-Richtlinien und Lohnsteuer-Richtlinien für den Abzug von Kfz-Kosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben festgelegt sind.

Mit diesem Pauschbetrag sind sämtliche Mehraufwendungen eines Behinderten für Fahrten, die der allgemeinen Lebensführung einschließlich Freizeit- und Erholungszwecken dienen, und damit sowohl die Kosten für unvermeidbare (behinderungsbedingte) Fahrten zur Erledigung privater Angelegenheiten als auch die Kosten für Erholungs-, Freizeit- und Besuchsfahrten abgegolten. Lediglich Fahrtkosten, die –wie beispielsweise Fahrtkosten zum Arzt– zu den Krankheitskosten gehören, werden von der Abgeltungswirkung nicht erfasst.

 

Fahrtkosten behinderter Menschen als außergewöhnliche Belastung

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats können Steuerpflichtige, die so gehbehindert sind, dass sie sich außerhalb des Hauses nur mit Hilfe eines Kfz bewegen können, grundsätzlich alle Kfz-Kosten, soweit sie nicht Werbungskosten oder Betriebsausgaben sind, neben den Pauschbeträgen für behinderte Menschen (§ 33b EStG) als außergewöhnliche Belastung geltend machen, also nicht nur die Kosten für Fahrten zu Ärzten (Krankheitskosten) oder für unvermeidbare Fahrten zur Erledigung privater Angelegenheiten, sondern in angemessenem Umfang auch für Erholungs-, Freizeit- und Besuchsfahrten. Angemessen sind nur Aufwendungen für Fahrten bis zu 15 000 km im Jahr und nur bis zur Höhe der Kilometerpauschbeträge, die in den Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) und Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) für den Abzug von Kfz-Kosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben festgelegt sind
BUNDESFINANZHOF Urteil vom 21.2.2008, III R 105/06