1 % Regelung bei fehlender privater Nutzung

Die Anwendung der 1 %-Regelung setzt voraus, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer tatsächlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hat. Denn der Ansatz eines lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteils rechtfertigt sich nur insoweit, als der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gestattet, den Dienstwagen privat zu nutzen (Anschluss an das BFH-Urteil vom 6. Oktober 2011 VI R 64/10, BFH/NV 2012, 408).

Niedersächsisches Finanzgericht 1. Senat, Urteil vom 03.05.2012, 1 K 284/11

Begründung:

Allerdings begründet § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG ebenso wenig wie § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG originär einen steuerbaren Tatbestand. Die Vorschriften regeln vielmehr nur die Bewertung eines Vorteils, der dem Grunde nach feststehen muss . Deshalb setzt die Anwendung der 1 v. H.-Regelung voraus, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer tatsächlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hat . Denn der Ansatz eines lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteils rechtfertigt sich nur insoweit, als der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gestattet, den Dienstwagen privat zu nutzen. Die unbefugte Privatnutzung des betrieblichen PKW hat dagegen keinen Lohncharakter. Ein Vorteil, den sich der Arbeitnehmer gegen den Willen des Arbeitgebers selbst zuteilt, wird nicht "für" eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt und zählt damit nicht zum Arbeitslohn nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 EStG .

Danach kommt im Streitfall der Ansatz eines geldwerten Vorteils für die private Nutzung betrieblicher Fahrzeuge nicht in Betracht. Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 6. Oktober 2011 in dieser Sache festgestellt, dass die Tatsachenwürdigung des Senats in dem Urteil vom 11. März 2010, mit der das Vorliegen einer privaten Nutzung bejaht worden ist, die Entscheidung nicht trägt. Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des BFH zugrunde zu legen (§ 126 Abs. 5 FGO). Im zweiten Rechtsgang haben sich keine neuen Gesichtspunkte ergeben, die eine andere Beurteilung rechtfertigten. Es hat sich nicht feststellen lassen, dass die GmbH dem Kläger ein Fahrzeug zur privaten Nutzung überlassen hat. Dies hat zur Folge, dass der sog. Anscheinsbeweis für eine private Nutzung nicht zur Anwendung kommt. Ebenso wenig ist erwiesen, dass bestimmte Fahrzeuge privat genutzt worden sind.

Geschäftsführer… hat ausgesagt, den Verkäufern sei die Nutzung der Vorführwagen zu beruflichen Zwecken und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gestattet. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass nach dieser Aussage den Verkäufern die Nutzung zu anderen – privaten – Zwecken verboten war. Eine mangelhafte Überwachung des Verbots lässt keinen Rückschluss auf eine Überlassung verbotswidrige Nutzung der Fahrzeuge zu. Selbst wenn der Arbeitgeber das arbeitsvertragliche Verbot nicht überwacht, besteht kein allgemeiner Erfahrungssatz des Inhalts, dass Arbeitnehmer Verbote missachten und damit einen Kündigungsgrund schaffen oder sich – unter Umständen – gar einer Strafverfolgung aussetzen.