Ermäßigter Umsatzsteuersatz auf Eintrittsgelder für eine Feuerwerksveranstaltung

Eintrittsgelder für einen Feuerwerkswettbewerb, bei dem verschiedene Teams mit “Pflicht-” und “Kürteilen” eine Vielzahl von Feuerwerken in kreativen Kombinationen mit Farb- und Klangelementen vorführen, können dem ermäßigten Umsatzsteuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG unterliegen.

BFH Urteil vom 30.4.2014, XI R 34/12

Begründung:

Das FG hat zu Recht entschieden, dass die von der Klägerin für ihre Feuerwerksveranstaltungen im Rahmen der “X” vereinnahmten Eintrittsgelder nicht dem Regelsteuersatz, sondern dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG ermäßigt sich die Steuer (von 19 %) auf 7 % für die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler.

Der BFH versteht unter Theatervorführungen i.S. von § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG nicht nur Aufführungen von Theaterstücken, Opern und Operetten, sondern auch Darbietungen der Pantomime und Tanzkunst, der Kleinkunst und des Varietés bis zu den Puppenspielen und Eisrevuen.

Begünstigt sind auch “Mischformen” von Sprech-, Musik- und Tanzdarbietungen, so dass eine Unterhaltungsshow in Gestalt einer Kampfkunstshow (sog. “Budo-Gala”) ebenfalls eine Theatervorführung i.S. des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG sein kann. Die Steuervergünstigung kann in Anspruch genommen werden, wenn eine Vorführung entweder als “theaterähnlich” oder als “konzertähnlich” einzustufen ist.

Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen begegnet die Entscheidung des FG, wonach die streitbefangene Veranstaltung des Feuerwerkswettbewerbs in Gestalt der “X” gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegt, keinen revisionsrechtlichen Bedenken.