Umsatzsteuer beim Vertrieb von Finanzdienstleistungen und Versicherungen

§ 4 Nr. 8 Buchst. f UStG enthält keine allgemeine Steuerbefreiung für Leistungen beim Vertrieb von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen, sondern erfasst nur die Vermittlung von Umsätzen mit derartigen Anteilen. Die steuerfreie Vermittlung muss sich auf einzelne Geschäftsabschlüsse beziehen.

Die Steuerfreiheit der Betreuung, Schulung und Überwachung von Versicherungsvertretern nach § 4 Nr. 11 UStG setzt voraus, dass der Unternehmer, der diese Leistungen übernimmt, durch Prüfung eines jeden Vertragsangebots zumindest mittelbar auf eine der Vertragsparteien einwirken kann, wobei auf die Möglichkeit, eine solche Prüfung im Einzelfall durchzuführen, abzustellen ist. Die einmalige Prüfung und Genehmigung von Standardverträgen und standardisierten Vorgängen reicht entgegen dem BMF-Schreiben vom 9. Oktober 2008 (BStBl I 2008, 948) nicht aus.

BFH Urteil vom 30. Oktober 2008 V R 44/07

Erläuterungen:
Mit Urteil vom 30. Oktober 2008 (V R 44/07) hat der Bundesfinanzhof (BFH) zu den Umsatzsteuerbefreiungen beim Vertrieb von Finanzdienstleistungen und von Versicherungen Stellung genommen und sich dabei wesentlichen Grundsätzen eines Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 6. Oktober 2008 nicht angeschlossen.
Der BFH hatte zu entscheiden, ob Betreuung, Schulung und Überwachung von nach geordneten Vermittlern beim Vertrieb von Fondsanteilen als Vermittlung von Gesellschaftsanteilen umsatzsteuerfrei ist. Der BFH verneinte dies, da das Umsatzsteuergesetz (UStG) keine allgemeine Steuerbefreiung für Leistungen beim Vertrieb von Gesellschaftsanteilen enthält. Es liege auch keine nach dem UStG steuerfreie Vermittlung vor, da sich diese auf einzelne Geschäftsabschlüsse beziehen müsse.
Da sich der Kläger im Revisionsverfahren darauf berief, dass die von ihm erbrachten Leistungen nach einem jüngst ergangenen BMF-Schreiben steuerfrei wären, wenn er nicht Fondsanteile, sondern Versicherungen vermittelt hätte, hatte sich der BFH hierzu zu äußern und stellte dabei klar, dass Leistungen auch beim Vertrieb von Versicherungen nur steuerfrei sind, wenn ein Bezug zu einzelnen Geschäftsabschlüssen vorliegt. Leistungen, die sich darauf beschränken, nachgeordnete Versicherungsvertreter zu betreuen, zu schulen und zu überwachen, sind daher entgegen der bisherigen Verwaltungspraxis umsatzsteuerpflichtig. Dem Urteil dürfte erhebliche Bedeutung für den Fonds- und Versicherungsvertrieb zukommen.