Überlassung einer Fitnesseinrichtung an die Mitarbeiter

Die Überlassung eine Fitnessstudio an die Mitarbeiter ist kein entgeltlicher Vorgang.

FG Munster Urteil vom 01.10.2015, 15 K 1994/13 U

Begründung:

Da die Klägerin die Eingangsleistungen für den Betrieb der Fitnesseinrichtung sowohl für entgeltliche Umsätze an andere Unternehmen des Konzernverbundes im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit als auch für unternehmensfremde (private) Zwecke ihrer eigenen Arbeitnehmer verwendet hat, war sie bei Leistungsbezug berechtigt – wie vorliegend auch geschehen – die bezogenen Eingangsleistungen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Fitnesseinrichtung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zuzuordnen und den Vorsteuerabzug (z.B. aus der Anschaffung der Trainingsgeräte und der für die Räumlichkeiten gezahlten Miete) vorzunehmen. Entsprechend dieser Zuordnung hat sie die unentgeltlichen Zuwendungen an ihrer Mitarbeiter i.S.d. § 3 Abs. 9a Satz 1 Nr. 2 UStG der Besteuerung zu unterwerfen. Denn nach der Rspr. steht einem Unternehmer nur für den Fall, dass er bei Leistungsbezug beabsichtigt, eine von ihm bezogene Leistung ausschließlich für unternehmensfremde Zwecke i.S. von Art. 26 MwStSystRL, § 3 Abs. 9a UStG zu verwenden kein Vorsteuerabzug zu mit der Folge, dass er dann auch keine unentgeltliche Wertabgabe zu besteuern hat, da er die Eingangsleistungen in diesem Fall nicht für sein Unternehmen bezogen hat und es eines Korrektiv der Vorsteuer durch die Wertabgabenbesteuerung nicht bedarf