EuGH-Vorlage zur Besteuerung von Flugbenzin

Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Art. 14 Abs. 1 Buchst. b Satz 1 der Richtlinie 2003/96/EG dahingehend auszulegen, dass der Ausschluss der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt von der Steuerbegünstigung bedeutet, dass eine Steuerbefreiung für Energieerzeugnisse zur Verwendung als Kraftstoff für die Luftfahrt nur Luftfahrtunternehmen zu gewähren ist, oder ist die Steuerbefreiung auf alle in der Luftfahrt eingesetzten Kraftstoffe zu erstrecken, sofern der Einsatz des Flugzeugs erwerbsbezogenen Zwecken dient?

Ist Art. 15 Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 2003/96/EG dahingehend auszulegen, dass sich die Bestimmung auch auf Kraftstoffe bezieht, die ein Flugzeug für den Flug zu einer Flugzeugwerft und wieder zurück benötigt, oder gilt die Begünstigungsmöglichkeit nur für Unternehmen, deren eigentlicher Geschäftszweck die Fertigung, Entwicklung, Erprobung oder Wartung von Luftfahrzeugen ist?

Ist Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie 2003/96/EG dahingehend auszulegen, dass beim Einsatz eines sowohl privat als auch gewerblich genutzten Flugzeugs für Wartungs- oder Schulungsflüge nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2003/96/EG eine auf die gewerbliche Verwendung bezogene anteilmäßige Steuerbefreiung für den bei diesen Flügen eingesetzten Kraftstoff zu gewähren ist?

Falls die Frage zu Nr. 3 verneint wird: Kann aus der Unanwendbarkeit des Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie 2003/96/EG im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2003/96/EG geschlossen werden, dass bei gemischter Verwendung eines Flugzeugs zu privaten und gewerblichen Zwecken für Wartungs- und Schulungsflüge keine Steuerbefreiung zu gewähren ist?

Falls die Frage zu Nr. 3 bejaht wird oder falls sich aus einer anderen Bestimmung der Richtlinie 2003/96/EG eine entsprechende Rechtsfolge ergibt: Welche Kriterien und welcher Bezugszeitraum sind der Bestimmung des jeweiligen verwendeten Anteils i.S. des Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie 2003/96/EG bei Wartungs- und Schulungsflügen zugrunde zu legen?

BFH Beschluss vom 1. Dezember 2009 VII R 9, 10/09

Erläuterungen

Mit Beschluss vom 1. Dezember 2009 VII R 9, 10/09 hat der Bundesfinanzhof (BFH) dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) mehrere Fragen vorgelegt, die die Besteuerung von Luftfahrtbetriebsstoffen (Flugbenzin und Kerosin) betreffen. Nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2003/96/EG haben die Mitgliedstaaten Lieferungen von Energieerzeugnissen zur Verwendung als Kraftstoff für die Luftfahrt mit Ausnahme der privaten nicht gewerblichen Luftfahrt von der Energiesteuer zu befreien. Von privater nicht gewerblicher Luftfahrt ist nach der gemeinschaftsrechtlichen Definition dann auszugehen, wenn das Flugzeug zu anderen als kommerziellen Zwecken genutzt wird. Damit stellt sich die Frage, ob die Ausnahme von der Befreiung nur für die sog. Sportfliegerei gilt. Von der Entscheidung des EuGH hängt es ab, ob Deutschland aufgrund des geltenden Gemeinschaftsrechts verpflichtet ist, alle in der Luftfahrt eingesetzten Kraftstoffe von der Energiesteuer (Mineralölsteuer) zu befreien, wenn der Einsatz von Flugzeugen erwerbsbezogenen Zwecken dient. Nach der gegenwärtigen Besteuerungspraxis wird die Steuerbefreiung grundsätzlich nur Luftfahrtunternehmen mit einer entsprechenden luftverkehrsrechtlichen Betriebsgenehmigung gewährt. Sonstige Unternehmen, die z.B. mit der Herstellung oder dem Vertrieb von Produkten befasst sind, wird die Steuerbegünstigung verweigert.

Im Streitfall setzte ein Unternehmen, dessen eigentlicher Unternehmenszweck nicht im gewerblichen Lufttransport besteht, ein firmeneigenes Flugzeug für Flüge zu Messen und Kunden ein. Darüber hinaus wurden mit dem Flugzeug Wartungs- und Schulungsflüge durchgeführt. Da das Flugzeug sowohl zu rein privaten Flügen als auch zu den genannten unternehmensbezogenen Flügen eingesetzt wurde, stellt sich im Streitfall die weitere Frage, ob in Fällen einer gemischten Nutzung zumindest eine anteilmäßige Steuerbefreiung zu gewährten ist. Der Rechtsstreit ist für alle Unternehmen von erheblicher Bedeutung, die ein einzelnes Flugzeug oder eine Luftflotte unterhalten, um damit dem Unternehmenszweck dienende Flüge durchführen, ohne jedoch einzelne oder regelmäßige Transporte von Personen oder Gütern anzubieten. Andere Mitgliedstaaten legen das einschlägige Gemeinschaftsrecht weiter aus und gewähren ihren Unternehmen großzügigere Steuervorteile. Es ist zu hoffen, dass der EuGH eindeutige Vorgaben zur Auslegung der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen macht, so dass die betroffenen Unternehmen künftig eine gemeinschaftsweit einheitliche Besteuerungspraxis erwarten können.