Ein Fußreflexmasseur ist ein Gewerbetreibender

Ein Fußreflexzonenmasseur ist mangels gesetzlicher Berufsregelungen nicht freiberuflich, sondern gewerblich tätig.
Die Belastung mit Gewerbesteuer schränkt weder die Tätigkeit als Fußreflexzonenmasseur ein, noch beeinflusst sie deren Inhalt.
(BFH Urteil vom 19. September 2002 IV R 45/00/).